GRW - Wahlperiode - Funktionsdauer - aktives Wahlrecht
Wahlperiode und Funktionsdauer
Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder (§ 17 GemO).
Wer darf wählen? (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt zum Gemeinderat sind alle Personen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die übrigen Voraussetzungen für das Wahlrecht erfüllen, müssen für die Teilnahme an der Gemeinderatswahl keinen gesonderten Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz stellen.
Die wahlberechtigten Personen sind von der Gemeinde in Wählerverzeichnissen zu erfassen (§ 25 GWO). Die WählerInnenverzeichnisse werden am 21. Tag nach dem Stichtag, durch 5 Werktage zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Eine ortsübliche Kundmachung über den genauen Einsichtszeitraum (täglich mindestens vier Stunden, an einem Werktag auch zwischen 17 und 20 Uhr) hat zu erfolgen.
Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen.
Nach Durchführung allfälliger Berichtigungs- bzw. nachfolgender Beschwerdeverfahren und der Entscheidung darüber werden die Wählerverzeichnisse abgeschlossen und gemäß § 35 GWO der Wahl zugrunde gelegt.
An der Wahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.