FAQ - 1. Begriff
Was versteht man unter einer „Veranstaltung“?
- Veranstaltungen sind Unternehmungen, Ereignisse oder Zusammenkünfte, die der Unterhaltung, Belustigung oder Ertüchtigung der TeilnehmerInnen dienen.
Was versteht man unter einem „Veranstaltungsbetrieb“?
- Eine Veranstaltung, bei der Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungsbetriebseinrichtungen zur eigenen (aktiven) Belustigung oder Ertüchtigung der TeilnehmerInnen bereitgestellt werden. Dabei steht die „aktive Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmer" im Vordergrund.
- Der Veranstaltungsbetrieb ist im Unterschied zur „klassischen" Veranstaltung auch ohne „Zuschaueraspekt" vom Schutzzweck des Veranstaltungsgesetzes umfasst.
Was versteht man unter einem „ortsfesten Veranstaltungsbetrieb“ (Regelbetrieb)?
- Eine regelmäßige oder dauernde Veranstaltung, bei der Veranstaltungsstätten zur aktiven eigenen Belustigung oder Ertüchtigung der TeilnehmerInnen - im Gegensatz zu den bloßen Zusehern sind dies jene Personen, die selbst trainieren oder (z.B. Fußball o.Ä.) spielen - bereitgestellt werden.
- „Zeitlich begrenzte gleichartige Veranstaltungen" sind vom Begriff des „ortsfesten Veranstaltungsbetriebs" nicht umfasst.
Was versteht man unter einem „mobilen Veranstaltungsbetrieb"?
- Ein mobiler Veranstaltungsbetrieb ist eine Veranstaltung derselben Veranstalterin/desselben Veranstalters, die darauf ausgerichtet ist, abwechselnd an verschiedenen Veranstaltungsorten dieselben Veranstaltungsbetriebseinrichtungen zur eigenen Belustigung oder Ertüchtigung der TeilnehmerInnen bereitzustellen.
- Das Veranstaltungsgesetz stellt dabei nicht auf die „faktische" Aufstellung an mehreren Veranstaltungsorten, sondern nur auf die Geeignetheit dazu ab.
- Veranstaltungsbetriebseinrichtungen können nur dann registriert werden, wenn eine Bewilligung nach § 10 oder eine alte Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 vorliegt.
- Die Bewilligung ist auch Voraussetzung dafür, dass die Veranstaltung vor Ort nur mehr der Meldepflicht unterliegt.
Was versteht man unter „Veranstaltungseinrichtungen“?
- Die für die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung bestimmten Einrichtungen wie Zelte, Tribünen, Bühnen, Gerüste, Podien u.Ä., die von den TeilnehmerInnen benutzt werden oder benutzt werden können.
- Keine Veranstaltungseinrichtungen sind dem Publikum (TeilnehmerInnen) nicht allgemein zugängliche Geräte, die der Auf- bzw. Vorführung dienen, sowie Sportgeräte, die nur von den DarstellerInnen verwendet werden und auch Wagen, Traktoren etc., die für Umzüge verwendet werden.
- Einrichtungen, die nicht der Unterhaltung, Belustigung oder Ertüchtigung dienen, wie z.B. WC-Container, Verkaufs-, Ausschank- und Verpflegungsstände, Duschcontainer, Umkleidecontainer etc., können schon begrifflich nicht als Veranstaltungseinrichtung angesehen werden.
Was versteht man unter „Veranstaltungsmitteln“?
- Veranstaltungsmittel sind für die Veranstaltung bestimmte akustische, optische oder anders wahrnehmbare Effekte (Schall, Nebel, Laser u.Ä.) samt den dazugehörigen Anlagen.
Was versteht man unter „Veranstaltungsbetriebseinrichtungen“?
- Die für einen Veranstaltungsbetrieb bestimmten Einrichtungen wie Vergnügungsgeräte, Transportmittel oder Sportgeräte samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen (Karusselle, Autodrome, Geisterbahnen, Trampoline, Hüpfburgen, Bummelzüge, Schießstände, Bungee-Jumping-Anlagen etc.).
Wann ist eine Veranstaltung „öffentlich“?
- Wenn die Veranstaltung „allgemein zugänglich" oder „allgemein beworben" ist.
- Unter „allgemein zugänglich" versteht man:
- uneingeschränkt oder unter den gleichen Bedingungen oder Voraussetzungen zugänglich,
- nicht überwiegend für Personen, die von der Veranstalterin/vom Veranstalter persönlich geladen wurden, zugänglich,
- in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einer allgemein zugänglichen Gesamtveranstaltung, auch wenn die teilnehmenden Personen von der Veranstalterin/vom Veranstalter persönlich geladen wurden, oder
- von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird - Unter „allgemein beworben" versteht man die Bekanntmachung via Medien, Plakaten, Flyer u.Ä.
Wer ist „Teilnehmer“ einer Veranstaltung?
- Teilnehmer sind in erster Linie jene Personen, die einem Veranstaltungsverlauf folgen. Beispiele: Publikum, Fans, ZuschauerInnen, BesucherInnen, KundInnen ...
- DarstellerInnen, SportlerInnen, SchauspielerInnen, ZirkuskünstlerInnen, ArtistInnen, Mitwirkende des Organisationspersonals etc. gelten grundsätzlich nicht als „Teilnehmer".
- Alle DarstellerInnen etc., die nicht vom Öffentlichkeitsbegriff umfasst sind, zählen auch nicht zu den „Personen" im Sinne der § 2 Z. 8, § 2 Z. 9 und § 23.
Was versteht man unter einer „Großveranstaltung“?
Eine Veranstaltung,
- zu der bei einer mehrtägigen Veranstaltung während der gesamten Veranstaltungsdauer mehr als 20.000 Personen erwartet werden, oder
- die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von mehr als 20.000 Personen besucht werden kann.
Was versteht man unter einer „Kleinveranstaltung“?
Eine Veranstaltung,
- zu der über die gesamte Veranstaltungsdauer hinweg nicht mehr als 300 Personen erwartet werden bzw. die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von nicht mehr als 300 Personen besucht werden kann,
- von der keine Gefährdung zu erwarten ist,
- deren Veranstaltungszeit zwischen 8 und 23 Uhr liegt und
- die nicht länger als drei Veranstaltungstage dauert.
Wie wird der Punkt „Gefährdung“ im Rahmen einer Kleinveranstaltung beurteilt?
- Die Beurteilung erfolgt durch den Veranstalter selbst anhand von Erfahrungswerten mit der Veranstaltungsart.
Welche Veranstaltungen sind meldepflichtig?
- Kleinveranstaltungen
- Veranstaltungen, die von einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung (Gastgewerbe) oder einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind.
- Bewilligte mobile Veranstaltungen oder mobile Veranstaltungsbetriebe.
- Die Meldefrist beträgt zwei Wochen.
Welche Veranstaltungen sind anzeigepflichtig?
- Alle Veranstaltungen, die weder melde-, noch bewilligungspflichtig sind.
- Die Frist zur Anzeige beträgt sechs Wochen.
Welche Veranstaltungen sind bewilligungspflichtig?
- Großveranstaltungen
- Die Bewilligungsfrist beträgt drei Monate.
Wie kommt man zu den entsprechenden Formularen?
- Die Formulare werden als bearbeitbare Word-Dokumente unter
http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/75853222/DE/
angeboten.
Welche Veranstaltungen sind vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen?
- Die Ausnahmen finden sich in § 1 Abs. 2.
Welche Veranstaltungen sind verboten?
- Veranstaltungen, die strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen.
- Veranstaltungen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen und die Einrichtungen der Republik Österreich, oder eines Bundeslandes, oder einer sonstigen Gebietskörperschaft, oder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden, oder verrohend oder sittenwidrig sind.
- Experimente, durch welche die TeilnehmerInnen der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, in die die TeilnehmerInnen einbezogen werden.
- Veranstaltungen, bei denen die TeilnehmerInnen durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation von Alkohol oder anderen Substanzen, die geeignet sind, schwere Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.