Führerscheinentzugsgründe
!!! ACHTUNG !!!
Die nachfolgenden Angaben sollen lediglich eine informative Übersicht über die wichtigsten Themen dieser Rechtsmaterie darstellen. Das gesamte FSG würde den Rahmen bei weitem sprengen. Wir sind natürlich bestrebt, die Informationen auf dem aktuellsten Stand zu halten, dennoch können wir an dieser Stelle
übernehmen.
Entzug bei
- Lenken oder Inbetriebnehmen eines KFZ in alkoholisiertem Zustand
- Lenken eines KFZ unter besonders gefährlichen Verhältnissen
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Lenken eines KFZ, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
- Fahrerflucht nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden
- Wiederholtes Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines der betreffenden Klasse
- strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit
- strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
- strafbare Handlungen gemäß dem Suchtmittelgesetz
weitere Gründe sind:
Dauer
Die gesetzliche Entzugszeit beträgt grundsätzlich mindestens 3 Monate (ohne Gestaltungsmöglichkeit der Behörde) und ist je nach Einzelfall zu bemessen. Ausnahmen gibt es lediglich für die beiden Bereiche
![](/cms/bilder/14826/80/400/343/c1cc7551/gen1a_tr.gif)
zu Punkt A):
Seit dem Führerscheingesetz 1997 gelten folgende Regelungen:
- Ab einer Alkoholisierung von 0,5 %o ist das Lenken oder in Betrieb nehmen von Kraftfahrzeugen verboten;
- Bei einer festgestellten Alkoholisierung von 0,5 %o bis 0,79 %o erwartet den/diejenige eine Geldstrafe in der Höhe von € 218.- bis € 2.180.-;
- Zusätzlich wird beim ersten Mal die Entziehung des FS angedroht
(mit Bescheid der BH).
- Zusätzlich wird beim ersten Mal die Entziehung des FS angedroht
- Beim zweiten Verstoß innerhalb von 12 Monaten ist der FS für 3 Wochen,
- beim dritten Verstoß innerhalb dieses Zeitraumes ist der FS für 4 Wochen zu entziehen.
Anmerkung: Auch das Radfahren in alkoholisiertem Zustand ab 0,8 %o ist lt. STVO verboten und zieht verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen mit sich.
unter 0,5 Promille
Auch unter 0,5 %o ist das Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte Verkehrsteilnehmer strafbar und hat zusätzliche Konsequenzen zur Folge:
Die 0,1 %o-Grenze gilt für:
- Mopedfahrer
- Ausbildungs-/Übungsfahrten
- L 17 – Besitzer
- Probe-FS-Besitzer
- Lenker von KFZ der Klasse C (GG über 7,5 t)
- Lenker von KFZ der Klasse D
- Lenker von Gefahrguttransporten
Mopedfahrern, L 17-Besitzern und Probe-FS-besitzern wird eine Nachschulung vorgeschrieben, diese ist binnen 4 Monaten zu absolvieren, andernfalls der FS/Mopedausweis entzogen wird. Im übrigen wird eine Geldstrafe verhängt.
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass mit jedem Entzug des FS auch ein MFR-Verbot verbunden ist, d.h. das Lenken von Mopeds und vierrädrigen Leicht-KFZ ist verboten.
zu Punkt B):
Geschwindigkeitsübertretungen werden mit mehr oder minder hohen Geldstrafen geahndet; ein 2-wöchiger FS-Entzug ist auszusprechen, wenn die Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h, im Freiland um mehr als 50 km/h überschritten wird. Beim zweiten Mal innerhalb von zwei Jahren ist der FS für 6 Wochen weg.
Mit der in Diskussion stehenden FSG-Novelle soll die Entzugszeit bereits beim ersten Mal auf 1 Monat ausgedehnt werden.