Fallen auch Angelegenheiten des Tierschutzes in den Aufgabenbereich des Umweltanwaltes?
(1997 - 1998)
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Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt (USchG) ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes bestellt. Nach § 1 Abs. 1 USchG ist Ziel des Gesetzes die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen. Dieses Ziel soll nach Abs. 2 leg.cit. auch durch den Schutz von Tieren erreicht werden. Der Tierschutz ist somit sowohl Ziel als auch Mittel des Gesetzes.
Daraus ist zu schließen, dass auch die Wahrung der Interessen des Tierschutzes zu den grundsätzlichen Aufgaben des Umweltanwaltes zählt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit gegeben ist, in die vollständigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.