Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
(1997 - 1998)
Auf Grund des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl.Nr. 697/1993 i.d.g.F., unterliegt ein Großteil der Vorhaben im Straßenbau diesem Gesetz. Allerdings vertritt die Behörde hier eine Meinung, die nach Auffassung des Umweltanwaltes nicht gesetzeskonform ist.
In vielen Bereichen, in denen der Umweltanwalt keine Kompetenz bis dato besaß, ist er nun als neuer Partner zu akzeptieren. Vor allem im Bereich des Straßenbaus erscheint hier eine Umstellung auf die neuen Verfahren und die neuen "Mitstreiter" nicht ganz so leicht möglich zu sein.
Das Problem scheint darin zu liegen, dass von Seite des Straßenbaus die Notwendigkeit der Errichtung im Vordergrund steht. Für den Umweltanwalt stellt allerdings der Bau von Straßen eine ausschließliche Umweltbeeinträchtigung dar. Lärm und Abgase sowie die Zerschneidung der Natur und die Versiegelung des Bodens, der als eigenes Ökosystem anzusehen ist, ergibt immer einen Verlust von schutzwürdigen Gütern.
Die unterschiedlichen Meinungen des Umweltanwaltes und der Straßenbauer sollten bei Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfgesetz zusammengeführt werden, um eine gemeinsame Lösung zu erhalten. Es scheint allerdings so zu sein, dass der Umweltanwalt als Partner offenbar nicht anerkannt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit gegeben ist, in die vollständigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Die unterschiedlichen Meinungen des Umweltanwaltes und der Straßenbauer sollten bei Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfgesetz zusammengeführt werden, um eine gemeinsame Lösung zu erhalten. Es scheint allerdings so zu sein, dass der Umweltanwalt als Partner offenbar nicht anerkannt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit gegeben ist, in die vollständigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.