Berggesetz - Novelle 1998
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Der vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ausgesandte Gesetzesentwurf wurde dahingehend geprüft, inwieweit er mit dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz (BGBl.Nr. 1984/491), vereinbar ist und welche Stellung die Gemeinden dabei einnehmen. Diese Prüfung erbrachte folgendes Ergebnis:
Die Berggesetz-Novelle 1998 ist in einigen Bereichen tatsächlich eine Ökologisierung des Bergbaurechts. Wenngleich einige Details durchaus verbesserungswürdig erscheinen, so handelt es sich bei der Berggesetz-Novelle um keine "Demontage des Umweltschutzrechts", welche im Widerspruch zum Umweltschutz-Bundesverfassungsgesetz stehen würde. Vielmehr kann wohl behauptet werden, dass die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit eher zu Gunsten der Ökologie genutzt wurde und Umweltschutzaspekte nicht negiert wurden.
Die mit der Berggesetz-Novelle 1998 angestrebte Ökologisierung des Bergrechts mag man daher als (zumindest ansatzweise) erreicht betrachten; was die Neuregelungen betreffend die Parteistellungen betrifft, ist jedoch festzuhalten, dass den Gemeinden keine "umfassende Parteistellung" (i.S.v Parteistellung während des gesamten Verfahrens und auch nicht eingeschränkt auf bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches) eingeräumt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit gegeben ist, in die vollständigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Die mit der Berggesetz-Novelle 1998 angestrebte Ökologisierung des Bergrechts mag man daher als (zumindest ansatzweise) erreicht betrachten; was die Neuregelungen betreffend die Parteistellungen betrifft, ist jedoch festzuhalten, dass den Gemeinden keine "umfassende Parteistellung" (i.S.v Parteistellung während des gesamten Verfahrens und auch nicht eingeschränkt auf bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches) eingeräumt wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit gegeben ist, in die vollständigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.