SAMMLUNGEN
Was ist eine öffentliche Sammlung
Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sammlungsgesetzes.
Das Ergebnis öffentlicher Sammlungen soll zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke bestimmt sein, für die ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht.
Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach dem Steiermärkischen Sammlungsgesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.
In Dienststellen, Anstalten und Betrieben des Bundes, des Landes, der Gemeinden, bei anderen öffentlich rechtlichen Körperschaften und Schulen sind öffentliche Sammlungen verboten.
Was ist eine Spende
Eine Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld oder anderen Sachen zur Erreichung des Sammlungszweckes.
Arten von Sammlungen
Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen Haussammlungen, die mittels Sammellisten von Haus zu Haus durchgeführt werden, und Straßensammlungen, die auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durchgeführt werden.
AnsprechpartnerIn
Ansprechpartnerin für Informationen zu Sammlungen und Spenden ist
Frau Melanie Eibel
Tel.: (0316) 877 - 2093
Fax: (0316) 877 - 2123
E-Mail: psv@stmk.gv.at
Allgemeine Informationen
Die Sammelbewilligung wird für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten örtlichen Bereich und für eine oder mehrere bestimmte Formen der Durchführung erteilt.
Sammlungen sind nur dann zu bewilligen, wenn ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke, für die ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, bestimmt ist.
Zuständigkeit
Die Erteilung der Bewilligung und die Besorgung der Aufgaben obliegt
- der Landesregierung für Sammlungen, die sich über das Gebiet von zwei oder mehreren politischen Bezirken oder auf das ganze Land erstrecken,
- der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Sammlung in zwei oder mehreren Gemeinden des politischen Bezirkes oder im ganzen Bezirk veranstaltet wird,
- sonst dem Bürgermeister
Ausnahmebestimmungen
Keine Sammlungsbewilligung ist erforderlich für:
a) Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet oder von einem Gemeinderat bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges beschlossen worden ist;
b) Sammlungen, die von den im Steiermärkischen Landtag vertretenen politischen Parteien oder den ihnen statutarisch angeschlossenen Organisationen veranstaltet werden;
c) Sammlungen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften für ihre Zwecke oder zur Erfüllung karitativer Aufgaben in ihren Versammlungsräumen, außerhalb derselben im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit ihren Veranstaltungen oder bei ihren Religionsangehörigen;
d) von der zuständigen Schulbehörde zugelassene Sammlungen der Schüler untereinander und bei deren Angehörigen;
e) herkömmliche Sammlungen in Betrieben, Anstalten und öffentlichen Dienststellen bei den dort Beschäftigten durch Betriebsangehörige oder Bedienstete;
f) die von den Teilnehmern einer geschlossenen Veranstaltung oder von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen lose oder vereinsmäßig zusammengefunden haben, untereinander durchgeführten Sammlungen;
g) die Versendung von schriftlichen Aufforderungen zur Leistung von Spenden sowie Spendenaufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen, den Runkfunk.
Ansuchen
Das Ansuchen um Sammlungsbewilligung sollte
a) den Namen und die Adresse des Sammlungsveranstalters,
b) den gewünschten Sammlungszeitraum,
c) den Sammlungsbereich,
d) die Sammlungsform,
e) den Sammlungszweck,
f) die Angaben über die Durchführung der Sammlung,
g) die Angaben über die Sammler
enthalten.
Verpflichtungen des Sammlungsveranstalters
- SammlungsveranstalterIn
Der/die SammlungsveranstalterIn hat der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungskosten vorzulegen und außerdem Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsergebnisses zu bieten.
- SammlerIn
Als SammlerIn dürfen nur vertrauenswürdige Personen verwendet werden. Diese haben beim Sammeln über Verlangen Ligitimationen vorzuweisen, die vom Sammlungsveranstalter auszustellen sind.
SammlerInnen müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben; vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen sie nur tagsüber bei Straßensammlungen eingesetzt werden.
Sammellisten haben die Daten der behördlichen Bewilligung, den Sichtvermerk des Sammlungsveranstalters, den Zweck der Sammlung sowie den Namen des Sammlers zu enthalten.