Barrierefreiheitserklärung
Erklärung zur Barrierefreiheit
gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Das Land Steiermark ist bemüht, seine Website www.verwaltung.steiermark.at und zugehörigen Sub-Server im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EUR-Lex - 32016L2102 - EN - EUR-Lex (europa.eu) ) (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Amtsblatt L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für alle Website, die vom Landes Steiermark verwaltet werden.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen:
Diese Website ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit Konformitätsstufe AA der "Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web - WCAG 2.1" (Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 (w3.org) beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2022) vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Für einige ältere Bilder fehlt der Alternativtext, sodass diese Information für Screenreader-Benutzer nicht zugänglich ist. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-Text-Inhalte) nicht vollständig erfüllt. Wir planen bis 2025 alle nicht-dekorativen Bilder um Alternativtexte zu ergänzen. Alle neuen Bilder werden gemeinsam mit Alternativtexten veröffentlicht.
Teilweise sind Online-Karten, Kartendienste sowie Reproduktionen von Stücken aus Kulturgutsammlungen nicht (vollständig) barrierefrei, wenn technische Gründe der vollständigen Barrierefreiheit entgegenstehen.
Auf einigen Webseiten erscheinen Videos von Drittanbietern (wie z. B. Youtube). Für diese Inhalte kann die Bereitstellung von Alternativen zu Bild- und Ton nicht garantiert werden, da sie außerhalb des Wirkungsbereiches des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung liegen. Damit können teilweise Erfolgskriterien der WCAG Richtlinie 1.2 nicht erfüllt sein.
Die Beschriftung einzelner Links beschreibt noch nicht für sich stehend, wohin der Link führt. Die Zielrichtung einzelner Links erschließt sich auch nicht immer aus dem unmittelbaren Kontext, also etwa dem Absatz, in dem sich der Link befindet. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 2.4.4 Linkzweck (im Kontext) nicht erfüllt. An der Behebung wird laufend gearbeitet.
Auf einigen Seiten fehlen Überschriften der Ebene 2 und 3. Damit ist WCAG-Erfolgskriterien 2.4.6 (Überschriften und Beschriftungen) nicht erfüllt. Wir planen, das Problem im Zuge einer Umstrukturierung der Website im Jahr 2025 zu beheben.
Manche Inhalte, die eine Eingabe durch den Benutzer erfordern, sind nicht mit Beschriftungen oder Anweisungen ausgestattet. Somit ist WCAG-Erfolgskriterium 3.3.2 Beschriftungen (Labels) oder Anweisungen nicht erfüllt. Wir planen, das Problem im Zuge einer Umstrukturierung der Website im Jahr 2025 zu beheben.
Viele unserer PDF-Dokumente und Word-Dokumente sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind sie nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend mit Strukturinformationen erfasst werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt. Wir planen diese Dokumente im Jahr 2021 gegen barrierefreie pdf-Dokumente auszutauschen.
Unverhältnismäßige Belastung
Unsere Videos sind gehostet und veröffentlicht in der Video-Plattform Youtube. Es ist nicht möglich, für einige dieser Videos die geforderten Audiobeschreibungen zur Verfügung zu stellen. Damit ist das WCAG-Erfolgskriterium 1.2.5 (Audiodeskription aufgezeichnet) nicht erfüllt. Wir sind der Ansicht, dass eine Behebung eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der Barrierefreiheitsbestimmungen darstellen würde.
Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
PDF-Dokumente und Word-Dokumente, die vor dem 23. September 2018 erstellt wurden, sind nicht barrierefrei. Beispielsweise sind sie nicht getaggt, sodass sie von Screenreader-Benutzern nicht oder nur unzureichend mit Strukturinformationen erfasst werden können. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 4.1.2 (Name, Rolle, Wert) nicht erfüllt. Wir planen nicht, PDF- und Word-Dokumente, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und nicht für laufende Verwaltungsverfahren erforderlich sind, auszutauschen, da diese von der Richtline (EU)2016/2102 ausgenommen sind.
Für einige, vor dem Jahr 2019 aufgezeichnete Videos fehlt der Untertitel, sodass die gesprochenen Inhalte für gehörlose Benutzer nicht zur Verfügung stehen. Wir planen nicht, diese Videos mit Untertiteln zu ergänzen, da sie als Teil des Archivs von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen sind.
Live-Videos sind nicht untertitelt. Damit ist das WCAG Erfolgskriterium 1.2.4 (Untertitel live) nicht erfüllt. Wir planen nicht, Live-Videos zu untertiteln, da live-übertragene, zeitbasierte Medien von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen sind. Betreffen Live-Videos Informationen, die im Zusammenhang mit der Gesundheit, dem Wohlergehen und der Sicherheit der Öffentlichkeit stehen, so wird eine Verdolmetschung in Österreichischer Gebärdensprache (ÖGS) sowie im Nachhinein eine Schriftverdolmetschung angeboten.
Inhalte von Dritten, beispielsweise Studien oder Präsentationsmaterialien von externen Vortragenden, die nicht im Einflussbereich des Landes Steiermark liegen, sind von der Richtlinie (EU) 2016/2102 ausgenommen. Für diese Inhalte Dritter kann bezüglich Vereinbarkeit mit Barrierefreiheitsbestimmungen keine Aussage getroffen werden.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 04. April 2022 erstellt.
Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit dem WZG zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte durch eine unabhängige Instanz nach WCAG 2.0 im Konformitätslevel AA im Dezember 2019. Eine eingehende Prüfung des gesamten Servers www.verwaltung.steiermark.at fand statt. Einzelne Seiteninhalte werden von der Web-Redaktion bei Veröffentlichung neuer Inhalte regelmäßig geprüft.
Diese Erklärung wurde am 22.05.2023 aktualisiert.
Feedback und Kontaktangaben
Die Angebote und Services auf dieser Website werden laufend verbessert, ausgetauscht und ausgebaut. Dabei ist uns die Bedienbarkeit und Zugänglichkeit ein großes Anliegen.
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, die Sie an der Benutzung unserer Website behindern - Probleme, die in dieser Erklärung nicht beschrieben sind, Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen - so bitten wir Sie, uns diese per E‑Mail an redaktion@steiermark.at mitzuteilen. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.
Bitte beschreiben Sie das Problem und führen Sie uns die URL(s) der betroffenen Website oder des Dokuments an.
Kontakt:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
LAD Referat Kommunikation
Hofgasse 16, 8010 Graz
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Ombudsstelle der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten wenden.
Kontakt
Ombudsstelle der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten
Burgring 4, 8010 Graz
Tel: +43 (316) 877-5841
Fax: +43 (316) 877-4827
E-Mail: gleichbehandlung@stmk.gv.at
Die Ombudsstelle der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten nimmt Beschwerden betreffend die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen des Landes und seiner Einrichtungen entgegen und prüft, ob diese den Bestimmungen des St. Web-Zugangs-Gesetz entsprechen.
Bitte beachten Sie Folgendes:
Nützen Sie, bevor Sie sich an die Ombudsstelle der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten wenden, die Kontaktmöglichkeit, welche in der Erklärung zur Barrierefreiheit auf der betreffenden Website oder mobilen Anwendung angegeben ist. Sollte es dabei zu keiner für Sie zufriedenstellenden Lösung kommen, können Sie sich gerne an die Ombudsstelle der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten wenden.
Senden Sie ein E-Mail an gleichbehandlung@stmk.gv.at mit folgenden Angaben:
- Vor- und Nachnamen
- Persönliche Kontaktdaten
(z. B.: E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Anschrift) - Betroffene Website oder mobile Anwendung
(Bitte geben Sie die Internet-Adresse [URL] bzw. den vollständigen App-Namen an) - Genaue Beschreibung der Barriere
(Erläutern Sie das Problem bzw. den vermuteten Verstoß gegen die Barrierefreiheitsbestimmungen - gegebenenfalls können Sie auch eine mögliche Lösung vorschlagen) - Haben Sie bisher mit der Stelle, welche die betroffenen Website bzw. mobilen Anwendung betreibt, Kontakt aufgenommen?
(Wenn ja, haben Sie bereits eine Antwort erhalten?)
Eine eingelangte Beschwerde wird dahingehend geprüft, ob ein Verstoß gegen die Vorgaben des St. Web-Zugangs-Gesetzes seitens des Landes oder einer ihm zugehörigen Einrichtung vorliegt.
Liegt eine berechtigte Beschwerde hinsichtlich St. Web-Zugangs-Gesetz vor, spricht die Landes-Gleichbehandlungsbeauftrage Handlungsempfehlungen aus und schlägt Maßnahmen vor, um die vorliegenden Mängel zu beseitigen.
Die betreibende Stelle der betroffenen Website bzw. mobilen Anwendung, hat nach Aufforderung durch die der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten zwei Monate Zeit, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen.
Sie erhalten in jedem Fall von der Ombudsstelle der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten eine Rückmeldung, wie mit der Beschwerde umgegangen wird sowie eine entsprechende Begründung.
Die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte ist bemüht, eine Beschwerde so schnell wie möglich zu bearbeiten.
Fakultative Inhalte: Zusatzinformationen und Bedienungshilfe
Die Website www.verwaltung.steiermark.at wurde zuletzt im Jänner 2021 technisch komplett erneuert.
Der Fachbereich Internet und Medientechnik des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist um eine möglichst barrierefreie Zugänglichkeit zu seinen Internet-Angeboten bemüht und orientiert sich dabei seit 2008 in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften „E-Government-Gesetz 2004" und den geltenden einschlägigen Anti-Diskriminierungsbestimmungen an den Richtlinien für barrierefreie Inhalte WCAG 2.1.