STIFTUNGEN UND FONDS
Begriff der Stiftung (Was ist eine Stiftung)
Eine Stiftung im Sinne des Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetzes ist ein von einem Stifter dauernd gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. Die Erträgnisse dieses Vermögens müssen der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt.
Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne des Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.
Mildtätig im Sinne des Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Die steuerliche Gemeinnützigkeit einer Stiftung ist nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung zu beurteilen.
Stifter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Ein Verein kann daher ebenfalls als Stifter auftreten.
Begriff des Fonds (Was ist ein Fonds)
Ein Fonds im Sinne des Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetzes ist ein von einem Fondsgründer nicht auf Dauer gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit.
Das Vermögen kann bis zur Auflösung des Fonds aufgebraucht werden, es muss der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
Begriff der Privatstiftung (Was ist eine Privatstiftung)
Eine Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen (mind. € 70.000) gewidmet ist. Die Privatstiftung kann kommerzielle, jedoch auch gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Die Steiermärkische Landesregierung ist für Privatstiftungen nicht zuständig, diese sind im Firmenbuch einzutragen.
Für Eintragungen ins Firmenbuch ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat. (§ 120 Jurisdiktionsnorm)
Gegenüberstellung Stiftung - Fonds
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Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz |
Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz |
gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck | gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck |
auf Dauer gewidmete Vermögensmasse | nicht auf Dauer gewidmete Vermögensmasse |
nur Erträgnisse des Vermögens dienen der Erfüllung des Zwecks |
Vermögen und Erträgnisse dienen der Erfüllung des Zwecks |
grundsätzlich mündelsichere Veranlagung des Vermögens |
Mündelsicherheit ist für Vermögensveranlagung nicht vorgeschrieben |
Gegenüberstellung Privatstiftung - Landesstiftung
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Privatstiftungsgesetz | Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz |
jeder erlaubte Zweck | gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck |
Errichtung auf bestimmte Zeit ist möglich | auf Dauer gewidmete Vermögensmasse |
entsteht durch Eintragung im Firmenbuch | entsteht mit der behördlichen Entscheidung (Bescheid), dass Errichtung zulässig ist |
mind. € 70.000 Vermögen | Stiftungsvermögen muss zur Erfüllung des Zwecks ausreichen |
kann vom Stifter widerrufen werden, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten ist |
ist unwiderruflich |
verschiedene Auflösungsmöglichkeiten | Auflösung nur mit Bescheid |
eventuell Aufsichtsrat | staatliche Aufsicht |
Organe: Stiftungsvorstand, Stiftungsprüfer | Verwaltung durch in der Satzung festgelegte Stiftungsorgane |
Gegenüberstellung Bundesstiftung - Landesstiftung
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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz | Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz |
Sitz der Stiftung ist in der Steiermark | Sitz der Stiftung ist in der Steiermark |
Zweck geht über den Interessensbereich des Bundeslandes hinaus | Zweck geht nicht über den Interessensbereich des Bundeslandes hinaus |
gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck | gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck |
Finanzprokuratur hat Parteistellung | keine Parteistellung der Finanzprokuratur |
Stiftungsregister wird beim Bundesministerium für Inneres geführt |
Stiftungsregister ist nicht zwingend vorgeschrieben |
Stiftungsbehörde ist der Landeshauptmann (Abteilung 3) |
Stiftungsbehörde ist die Landesregierung (Abteilung 3) |
Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung / eines Fonds nach dem Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetz
Die Stiftungs- / Fondserklärung
Es handelt sich dabei um die Erklärung des Stifters/der Stifterin, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung / einen Fonds errichten zu wollen. Die Stiftungs- /Fondserklärung ist schriftlich abzufassen und vom Stifter/von der Stifterin unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde abzugeben.
Die Unterschrift des Stifters ist gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
Die Stiftungserklärung hat folgende Punkte zu enthalten:
- die Willenserklärung des Stifters/der Stifterin, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,
- die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens (Stammvermögens), und
- die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks der Stiftung
Die Stiftungs- / Fondssatzung
Die Stiftungssatzung ist der Stiftungsbehörde in 4-facher Ausfertigung vorzulegen und hat folgendes zu enthalten:
- den Namen und den Sitz der Stiftung
- Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung
- Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses
- die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung
- die Erfordernisse gültiger Beschlussfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan der Stiftung aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen
- Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung
- Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach dem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen
- Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens
Erst nach der Genehmigung der Satzung durch die Stiftungsbehörde darf die Stiftung bzw. der Fonds die Tätigkeit aufnehmen.
Die Vermögensübertragung
Im Anschluss an die behördliche Genehmigung der Stiftung ist das Stammvermögen der Stiftung in einem eigenen Akt auf die Stiftung zu übertragen und der Stiftungsbehörde nachzuweisen. Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld (§§ 216-219 ABGB) gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter/die Stifterin in der Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt hat. Das Stammvermögen der Stiftung ist zu erhalten, nur Erträgnisse aus dem Stammvermögen dürfen zur Erfüllung des Stiftungszwecks herangezogen werden. Im jährlichen Rechnungsabschluss, der bis Ende Juni eines jeden Jahres der Stiftungsbehörde vorzulegen ist, ist der Vermögensstand der Stiftung aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres auszuweisen.
STIFTUNGS- / FONDSAUFSICHT FÜR STIFTUNGEN UND FONDS NACH DEM STEIERMÄRKISCHEN STIFTUNGS- UND FONDSGESETZ
Staatliche Aufsicht über Stiftungen
Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens, die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.
Aufsicht über das Stiftungsvermögen
Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist gemäß den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat.
STIFTUNGS- / FONDSAUFLÖSUNG FÜR STIFTUNGEN UND FONDS NACH DEM STEIERMÄRKISCHEN STIFTUNGS- UND FONDSGESETZ
Stiftungen können unter bestimmten Umständen von der Stiftungsbehörde aufgelöst werden, wenn
- ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist,
- das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks nicht hinreicht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen, der Stiftungszweck aber durch eine Auflösung der Stiftung und Übertragung des Stiftungsvermögens an eine andere Stiftung, die einen im wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgt, erreicht werden kann,
- der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nicht möglich ist.