Gesetzliche Grundlagen
Die beiden EU-Naturschutzrichtlinie, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG) und die Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG), wurden mit Novelle LGBl.Nr.35/2000 im Steiermärkischen Naturschutzgesetz LGBl.Nr.65/1976 umgesetzt.
Demnach sind einerseits, gemäß der FFH-RL, Maßnahmen zu treffen, die darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse (Anhänge I und II der FFH-RL) zu bewahren oder wiederherzustellen und andererseits, gemäß der VS-RL, besondere Schutzmaßnahmen für die im Anhang I angeführten Vogelarten hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
Um diese Maßnahmen umsetzen zu können , besteht neben hoheitlichen Unterschutzstellungen erforderlichenfalls verbunden mit Entschädigungen gemäß § 25 NSchG, auch die Möglichkeit des vertraglichen Naturschutzes gemäß § 32a NSchG. Gemäß § 32a, Abs.1 kann das Land als Träger von Privatrechten zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes Vereinbarungen insbesondere mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten abschließen. Solche Vereinbarungen können sich insbesondere auf die entgeltliche Pflege von Natur und Landschaft durch eine bestimmte oder durch den Verzicht auf eine bestimmte bisher ausgeübte und rechtmäßige Nutzung sowie deren vermögensrechtliche Abgeltung beziehen.