Inhaltlicher und räumlicher Einsatzbereich
Der inhaltliche Einsatzbereich des Natura 2000-Vertragsnaturschutzprogrammes beschränkt sich lediglich auf zu setzende Maßnahmen oder den Nutzungsverzicht, die notwendig sind, um einerseits den günstigen Erhaltungszustand von Lebensräumen nach Anhang I sowie Tieren und Pflanzen nach Anhang II der FFH-RL zu gewährleisten bzw. zu entwickeln und andererseits, um das Überleben und die Vermehrung von Vogelarten nach Anhang I der VS-RL in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
Der räumliche Einsatzbereich des Natura 2000-Vertragsnaturschutzprogrammes beschränkt sich auf die Europaschutzgebiete des Landes Steiermark sowie, bei naturschutzfachlicher Notwendigkeit, auf die direkten Grenzbereiche der Europaschutzgebiete.
Es ist daher vorgesehen folgende Flächenarten in das Natura 2000-Vertragsnaturschutzprogramm aufzunehmen:
- Flächen, für die im Rahmen einer Europaschutzgebiet-Managementplanerstellung, Maßnahmen oder ein Nutzungsverzicht zur Erhaltung, Entwicklung, Verbessereung oder Wiederherstellung von EU-Schutzgütern vorgeschlagen wurden.
- Flächen, welche von Grundeigentümern gemeldet bzw. beantragt werden, wenn sich ihre EU-naturschutzrelevante Wertigkeit von den Naturschutzbeauftragten oder externen Gutachtern feststellen lässt (z.B. bei Nichtvorhandensein von Managementplänen)
- Flächen, die von Grundzusammenlegungen oder anderen Projekten innerhalb von Europaschutzgebieten betroffen sind, sofern diese Auswirkungen auf die EU-Schutzgüter haben.
Es besteht im Natura 2000-Vertragsnaturschutzprogramm keine Beschränkung der finanziellen Unterstützung auf landwirtschaftliche Nutzflächen (wie im ÖPUL), auf reine Wiesenflächen (wie im BEP) oder auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen (wie im BIOSA-Programm), sondern ist dieses flexibel auf alle Lebensräume und Strukturen anwendbar, die entweder EU-naturschutzrelevante Arten beherbergen oder selbst Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL darstellen.