Fällung (§ 80 bis 92 Forstgesetz)
Das Forstgesetz unterscheidet zwischen bewilligunspflichtigen und freien Fällungen:
- Bewilligunspflichtige Fällungen: Kahlhiebe und Einzelstammnutzungen ab 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald; angrenzende Schlagflächen ohne gesicherten Jungwuchs werden hinzugerechnet.
- Freie Fällungen: Kahlhiebe unter 0,5 ha imWirtschaftwald bzw. 0,2 ha im Schutzwald; Einzelstammnutzung mit weninger als 50% Entnahme; Räumungen und Fällungen infolge höhere Gewalt - Bewilligung ab 0,5 ha erforderlich - (Borkenkäfer, Windwurf, Schneebruch).