Veröffentlichungen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gegen Versicherungsvermittler*innen
Von der Behörde sind gemäß § 360a Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 rechtskräftige Entscheidungen zu veröffentlichen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 137 bis 138 Gewerbeordnung 1994 oder die Standesregeln für Versicherungsvermittlung verhängt werden. Es sind jedenfalls Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Person bekanntzumachen. Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann gemäß § 360a Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle die Einleitung des Überprüfungsverfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung.
Derzeit liegen keine rechtskräftigen Entscheidungen vor.
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Referentin Maga. Andrea Koch |