NAMENSRECHT, NAMENSFESTSETZUNG UND NAMENSÄNDERUNG
RECHTSAUSKÜNFTE, INFORMATIONEN ZUM ÖSTERREICHISCHEN UND AUSLÄNDISCHEN NAMENSRECHT
Ansprechpartnerin für Informationen zum österreichischen und ausländischen Namensrecht ist
Frau Mag. Rita Hirner
Tel.: (0316) 877 - 2092
Fax: (0316) 877 - 2123
E-Mail: psv@stmk.gv.at
Allgemeines
- Kann die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann einen gebräuchlichen Familiennamen und Vornamen mit Bescheid festzusetzen (z.B. Findelkind, anonyme Geburt).
Ansprechpartnerin:
Frau Melanie Eibel
Tel.: (0316) 877 - 2093
E-Mail: psv@stmk.gv.at - Bei Personen bekannter Herkunft, die keinen Familiennamen haben oder bei denen dieser nicht ermittelt werden kann, ist auf Antrag ein Familienname mit Bescheid festzusetzen (z.B. bei Namensketten).
Diesen Antrag können nur österreichische Staatsbürger/innen, Staatenlose, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und anerkannte Flüchtlinge stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zuständig ist der Landeshauptmann in dessen Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Allgemeines
Kann die Personenstandsbehörde die Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen, hat sie das wahrscheinliche Alter und das Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Der Landeshauptmann hat der mitteilenden Personenstandsbehörde im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) anzuzeigen:
1. den Familiennamen und Vornamen (§ 66 Abs. 1 PStG)
2. den Tag und den Ort der Geburt
3. das Geschlecht
Zuständig für die Ermittlungen und die Eintragung der Geburt ist die Personenstandsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltes der Person ungeklärter Herkunft.
Bei Findelkindern bzw. anonym geborenen Kindern sind im Ermittlungsverfahren die obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträger einzubeziehen.
Ansprechpartnerin:
Frau Melanie EIBEL
Tel.: (0316) 877 - 2093
E-Mail: psv@stmk.gv.at
Allgemeines
Für die Bewilligung oder Nichtbewilligung der Änderung des Vor- und Familiennamens in Form eines Bescheides ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Hauptwohnsitz hat.
Einen Antrag auf Namensänderung können nur österreichische Staatsbürger/Staatsbürgerinnen, Staatenlose, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und anerkannte Flüchtlinge stellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Berufungsbehörde in Namensänderungsverfahren ist das Landesverwaltungsgericht.