Barrierefreies Internet: Zugang für alle
WAI-Richtlinien und E-Government-Gesetz
Die Zielsetzung lautet: Jeder soll jederzeit und überall Zugang zu Informationen im Internet haben. Eine Voraussetzung dafür sind barrierefreie Webseiten, die von allen Nutzern unabhängig von körperlichen und/oder technischen Möglichkeiten uneingeschränkt genutzt werden können.
Rechtliche Vorgaben: E-Government-Gesetz
In § 1 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG) ist gesetzlich festgelegt, dass bis 1. Jänner 2008 der barrierefreie Zugang zu behördlichen Internetauftritten für Menschen mit Einschränkungen umzusetzen ist. Die internationalen Standards über die Web-Zugänglichkeit sollen eingehalten werden.
WAI-Richtlinien: Webstandards für Barrierefreiheit
Österreich hat sich verpflichtet, die Leitlinien der Web Accessibility Initiative (WAI) umzusetzen. Die Mindeststandards - die Web Content Accessibility Guidelines 1.0, Stufe A - müssen erfüllt werden. Allgemein gilt für behördliche Webauftritte:
- WAI-A: muss erfüllt werden
- WAI-AA: soll erfüllt werden
- WAI-AAA: kann erfüllt werden
Das Land Steiermark hat sich zum Ziel gesetzt, dass die Webseiten die Kriterien der Stufe 2 (WAI-AA) erfüllen sollen. Mittelfristig wird die Stufe 3 (WAI-AAA) angestrebt.