Einbürgerung nach mindestens 10-jährigem, ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich und davon zumindest 5 Jahre Niederlassung
Sollten Sie die Absicht haben, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen, sind wir gerne bereit, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten mit Ihnen zu besprechen. Die unten angeführten Informationen sind nur als Auszug über die wichtigsten Bestimmungen zu betrachten. Die rechtlichen Bestimmungen sind im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nachzulesen.
Einbürgerung nach 10-jährigem Aufenthalt:
Was ist erforderlich:
- 10-jähriger Aufenthalt und davon zumindest eine 5-jährige Niederlassungsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG);
- Der Lebensunterhalt muss im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach dem ASVG ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe (bzw. bedarfsorientierter Mindestsicherung) unter Beachtung von regelmäßigen Aufwendungen im geltend gemachten Zeitraum nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen;
- Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse ab 14 Jahre durch:
B1-Niveau oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Weiters gilt dieser Nachweis als erbracht, wenn:
a) Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist,
b) Schulbesuch einer österreichischen Schule mit positiver Deutschnote, oder sonstige Ausnahmebestimmungen bei Schulbesuch vorliegen,
c) Muttersprache deutsch ist, oder
d) Ausnahmen, wie dauerhaft schlechter Gesundheitszustand, Sprach- oder Hörbehinderungen nachgewiesen werden;
- Ablegung einer Prüfung bei der Landesregierung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitenden Grundprinzipien, sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Steiermark.
Was darf nicht vorliegen:
- Freiheitsstrafe wegen eines Vorsatzdeliktes;
- Gefährdungen oder schwerwiegende Verwaltungsübertretungen (mehr als einmal);
- Fremdenpolizeiliche Tatsachen gemäß § 52, 66 und 67 FPG;
- Aufenthaltsverbot oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen.