Gesonderte Urkunden und Nachweise für die einzelnen Aufenthaltstitel gemäß NAG-Durchführungsverordnung
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
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für eine Aufenthaltsbewilligung "Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ("ICT")":
a) Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der
Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung
zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und
in einem Drittstaat ansässig ist;
b) Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe
gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);
c) für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;
d) für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis
des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten
Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;
e) für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
f) gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
g) Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte
Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet; - für eine Aufenthaltsbewilligung "Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")":
a) gültiger Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaats;
b) Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben inklusive Erklärung, dass der Drittstaats-
angehörige nach Beenigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurück-
kehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und
in einem Drittstaat ansässig ist;
c) für Trainees ein Traineevertrag;
d) für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;
e) für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;
f) gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;
g) Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte
Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet; -
für eine Aufenthaltsbewilligung "Betriebsentsandter": Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungs-
bewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder
Abs. 12 AuslBG vorliegt; -
für eine Aufenthaltsbewilligung "Selbständiger": schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer
bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird; -
für eine Aufenthaltsbewilligung "Forscher-Mobilität":
a) gültiger Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaats;
b) die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung
(§ 43d NAG); -
für eine Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit":
a) der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
b) erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungs-
gesetz; -
für eine Aufenthaltsbewilligung "Schüler":
a) schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des
Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;
b) bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine
volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
c) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen
Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des
§ 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler; -
für eine Aufenthaltsbewilligung "Student":
a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der
öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der
akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den
Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74
Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles
Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG
zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb
zwei Jahren;
c) im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den
erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme
zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages
einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen
Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
d) im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den
erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
e) gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit
Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschul-
einrichtungen; -
für eine Aufenthaltsbewilligung "Sozialdienstleistender":
a) schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
b) schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und
bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke
verfolgt;
c) Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
d) Haftungserklärung der Organisation; -
für eine Aufenthaltsbewilligung "Freiwillige":
a) die Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;
b) gegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation; -
für eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft":
a) gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der
Aufenthaltsbewilligung "Forscher-Mobilität" bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG
§ 9. (1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß §§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:
- zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindest-
dauer:
a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung; - zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;
- zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten
Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivität bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellung-
nahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
a) Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
b) Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
c) Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der
zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens; - zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
a) Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
b) Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der
Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der
forschungsleitenden akademischen Lehre tätig war, oder
c) Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister; - zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
- zum Nachweis von Berufserfahrung:
a) Dienstzeugnis und
b) Arbeitsbestätigung; - zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
- zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungs-
punkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse; - zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über
den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums; - Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
- zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
b) Arbeitsbestätigung; - zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der
allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
entspricht; - zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindest-
dauer:
a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung; - zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:
a) Dienstzeugnis und
b) Arbeitsbestätigung; - zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes
international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis; - für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:
a) Dienstzeugnis und
b) Arbeitsbestätigung; - Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.
(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind den Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch
und die entsprechenden Prüfungszeugnisse; - zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder (PhD)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde
über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums; - Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.
(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;
- Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit ("Businessplan").
(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;
- zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
a) Dienst- oder Ausbildungszeugnis und
b) Arbeitsbestätigung; - zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest
dreijähriger Mindestdauer:
a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung; - zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung
in Österreich:
a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder
b) Lehrabschlusszeugnis; - zum Nachweis von Berufserfahrung:
a) Dienstzeugnis und
b) Arbeitsbestätigung; - zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
- der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;
- zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;
- ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation bereffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;
- zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.
(6) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
a) Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;
b) Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung; - Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
(7) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG
§ 9a. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- für eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:
a) Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;
b) Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand; - für eine "Niederlassungsbewilligung" in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:
a) Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
b) Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit ("Businessplan"); - für eine "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger":
a) Haftungserklärung des Zusammenführenden;
b) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
c) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem
Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhalts-
leistung;
d) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des
bereits geleisteten Unterhalts;
e) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
f) im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und
Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden. - für eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler":
a) im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländer-
beschäftigungsgesetz;
b) im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche
Vertrag;
c) Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen
Tätigkeit; - für eine "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit": der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
- für eine "Niederlassungsbewilligung - Forscher":
a) die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);
b) im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 43c Abs. 2 NAG ein schriftlicher Nachweis über den
erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß § 43c Abs. 1 Z 2 NAG.