Flächenwidmungsplanung - Allgemein
Flächenwidmungsplanung
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§ 22
Flächenwidmungsplan
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 18 Z. 1) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan darf den Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen des Landes sowie dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 21) nicht widersprechen.
(2) Anläßlich der Erstellung und wesentlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes hat die Landesregierung der Gemeinde auf deren schriftlichen Antrag binnen acht Wochen die bezughabenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bekanntgabe, sind auf den gegenständlichen Flächenwidmungsplan bezughabende überörtliche Ziele und Festlegungen nicht gegeben.
(3) Der Flächenwidmungsplan hat das gesamte Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlich-funktionellen Erfordernissen festzulegen. Hiebei sind folgende Nutzungsarten vorzusehen:
1. Bauland
2. Verkehrsflächen
3. Freiland
(4) Für verschiedene übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsgebietes können verschiedene Nutzungen und Baugebiete, soweit es zweckmäßig ist, auch verschiedene zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungen und Baugebiete für ein und dieselbe Fläche festgelegt werden.
(5) Im Flächenwidmungsplan sind für ein zusammenhängendes Bauland mit mehr als 1000 Einwohnern mindestens ein öffentlicher Kinderspielplatz und eine öffentliche Sportanlage im Bauland oder in zumutbarer Entfernung vom Bauland vorzusehen. Nach Möglichkeit sollen diese Anlagen auch für jedes zusammenhängende Bauland mit weniger als 1000 Einwohnern vorgesehen werden. Öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Sportanlagen sind solche, die im Eigentum der Gemeinden stehen, und andere, die allgemein zugänglich sind.
(6) Die Gemeinde hat auf Planungen benachbarter Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie anderer Planungsträger und Unternehmungen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2) tunlichst Bedacht zu nehmen.
(7) Im Flächenwidmungsplan sind ersichtlich zu machen:
1. Flächen, die durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt sind (Eisenbahnen, Flugplätze, Schiffahrtsanlagen, Bundes- und Landesstraßen, militärische Anlagen, Standorträume für die Errichtung von Abfallbehandlungsanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, öffentliche Gewässer u. dgl.), sowie Projekte dieser Art; (8)
2. Flächen und Objekte, für die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen Nutzungsbeschränkungen bestehen, aus öffentlichen Mitteln geförderte Meliorationsgebiete und Grundzusammenlegungsgebiete;
3. Gefahrenzonen, Vorbehalt- und Hinweisbereiche nach den Gefahrenzonenplänen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft;
4. Flächen, die durch Hochwasser, hohen Grundwasserstand, Vermurung, Steinschlag, Erdrutsch oder Lawinen u. dgl. gefährdet und nicht durch Ersichtlichmachung unter Z. 1 bis 3 miterfaßt sind.
(8) Im Flächenwidmungsplan sind Anlagen und Einrichtungen, die wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Zwecken dienen (Schulbauten, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Sport- und Parkanlagen, Wasser- und Energieversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Kanalentsorgungsbereiche, Ablagerungsplätze und Abfallbeseitigungsanlagen, Zivilschutzanlagen u. dgl.), ersichtlich zu machen. Weiters sind die Gebiete, für die eine zentrale Wärmeversorgung über Fernwärmesysteme (Fernwärmeanschlußbereiche) zu erfolgen hat, ersichtlich zu machen.
(9) Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung. Dem Flächenwidmungsplan ist ein Erläuterungsbericht beizufügen. Der Wortlaut soll nur die Anordnungen erfassen, die zeichnerisch nicht darstellbar sind. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Verordnung und der zeichnerischen Darstellung besteht, gilt der Wortlaut.
(10) Der Erläuterungsbericht hat auch als Ergebnis der Bestandsaufnahme einen Deckplan zum Flächenwidmungsplan zu enthalten. In diesem Deckplan sind bestehende und genehmigte Anlagen zur Versorgung mit Erdgas oder Fernwärme hinsichtlich des Verlaufes der Hauptversorgungsstränge sowie Lage, Art und Leistungsfähigkeit der zentralen Abwasserreinigungsanlage und der Verlauf der
Haupterschließungsstränge ersichtlich zu machen; geplante Anlagen können als solche in geeigneter Weise dargestellt werden.
(11) Die näheren Bestimmungen über die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung und über die in dieser Darstellung zu verwendenden Planzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen(Planzeichenverordnung). Diese Planzeichen sind auch bei der Bestandsaufnahme zu verwenden.
(12) Im Flächenwidmungsplan ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Gebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, einerseits und Baugebiete, Vorbehaltsflächen, der Erholung und Freizeitbetätigung dienende Sondernutzungsgebiete, Verkehrsflächen und besonders geschützte Gebiete andererseits einander so zugeordnet werden, dass ein angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen gewahrt bleibt.