privilegierte Einbürgerung nach 6-jährigem Aufenthalt
Sollten Sie die Absicht haben um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusuchen, sind wir gerne bereit, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten mit Ihnen zu besprechen. Die unten angeführten Informationen sind nur als Auszug über wichtige Bestimmungen zu betrachten. Die rechtlichen Bestimmungen sind im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nachzulesen.
Einbürgerung nach 6-jährigem Aufenthalt
Nach 6-jährigem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt ist eine Einbürgerung dann möglich, wenn
- eine 5-jährige Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger oder einer Staatsbürgerin nachgewiesen wird;
- ein EWR-Bürger um die Verleihung ansucht;
- die Person in Österreich geboren wurde oder
- außerordentliche Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik Österreich bereits erbracht wurden und noch zu erwarten sind;
- B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
- bei nachhaltiger persönlicher Integration (drei Jahre ehrenamtliches Engagement, drei Jahre Berufsausübung im Bildungs-, Sozial- oder Gesundheitsbereich, drei Jahre Funktion in einer Interessensvertretung).
Was ist grundsätzlich noch erforderlich:
- Der Lebensunterhalt muss im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach dem ASVG ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe (bzw. bedarfsorientierter Mindestsicherung) unter Beachtung von regelmäßigen Aufwendungen im geltend gemachten Zeitraum nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen;
- Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse ab 14 Jahre durch:
B1-Niveau oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Weiters gilt dieser Nachweis als erbracht, wenn:
a) Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist,
b) Schulbesuch einer österreichischen Schule mit positiver Deutschnote, oder sonstige Ausnahmebestimmungen bei Schulbesuch vorliegen,
c) Muttersprache deutsch ist, oder
d) Ausnahmen, wie dauerhaft schlechter Gesundheitszustand, Sprach- oder Hörbehinderungen nachgewiesen werden; - Ablegung einer Prüfung bei der Landesregierung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitenden Grundprinzipien, sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Steiermark.
Was darf nicht vorliegen:
- Freiheitsstrafe wegen eines Vorsatzdeliktes;
- Gefährdungen oder schwerwiegende Verwaltungsübertretungen (mehr als einmal);
- Fremdenpolizeiliche Tatsachen gemäß § 60 FPG;
- Aufenthaltsverbot oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen;