Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
§ 28 regelt die Möglichkeit der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit, wobei zwischen 2 generellen Möglichkeiten unterschieden wird.
- Ein solcher Antrag ist dann zu bewilligen, wenn diese Beibehaltung wegen der vom Antragsteller bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen, oder aus einem besonders berücksichtigungs-würdigen Grund im Interesse der Republik liegt.
- Darüber hinaus, ist bei Personen, die seit Geburt Österreicher sind, diese Bewilligung zu erteilen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund auch im Privat- oder Familienleben des Antragstellers liegt.
- Bei einem Minderjährigen ist die Beibehaltung zu bewilligen, wenn es dem Kindeswohl entspricht.
In jedem Anlassfall wäre ein persönlich unterfertigter und begründeter Antrag bei der Abteilung 3 einzureichen.
Ansprechpartner:
Frau Gabriele FLUCH
Tel.: (0316) 877 - 2126
Fax: (0316) 877 - 2123
E-Mail: staatsbuergerschaft@stmk.gv.at
Frau Eva STADLER (Montag - Donnerstag)
Tel.: (0316) 877 - 2381
Fax: (0316) 877 - 2123
E-Mail: staatsbuergerschaft@stmk.gv.at