Aufenthaltswesen
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 6 Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten von EWR-BürgerInnen, die sich länger als 3 Monate in Österreich aufhalten wollen.
Sachlich zuständig für Anträge im Inland sind für den Raum Graz die Abteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie für die Bezirke die Bezirkshauptmannschaften.
Wird ein Antrag im Ausland gestellt, ist dieser bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde (öst. Botschaft oder Konsulat) einzubringen.
Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem beabsichtigten Wohnsitz des Fremden, die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem dortigen Wohnsitz des Fremden.
Inhaltsübersicht
- Beizubringende Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
- Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
- Weitere Urkunden und Nachweise für Niederlassungsbewilligungen
- Formulare und Links
- Gebühren und Verwaltungsabgaben
- Ihre Ansprechpartner
- Information zur ABA - Austrian Business Agentur
allgemeine Information
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
Aufenthalt von EU-/EWR-Bürger, Schweizer und deren Angehörigen