Das Staatswappen Österreichs
(1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(2) Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.
(3) Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Schutz der Farben und des Wappens sowie über das Siegel der Republik werden durch Bundesgesetz getroffen. Schlagwörter im Internet: www.ris.bka.gv.at
Suchworte:Bundesfarben, Fahne, Wappenschutz, Wappengesetz.
Antragstellung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien. Tel.: 01/711 00
Staatswappenverleihung-Voraussetzungen
Gesetzliche Voraussetzungen für die Verleihung sind, dass das in Rede stehende Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist, sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und im betreffenden Wirtschaftszweig bundesweit eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
Nach Einbringung eines entsprechenden Ansuchens im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird das gesetzlich vorgesehene Begutachtungsverfahren (Befassung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer) eingeleitet. Erst auf Grundlage der Gutachten sowie nach Einholung von Auskünften betreffend Gewerbeberechtigungen, mit der Gewerbeausübung in Zusammenhang stehenden allfälligen Verwaltungsstrafen etc. erfolgt eine Erledigung des Auszeichnungsansuchens. Über Wunsch des ausgezeichneten Unternehmens und auf dessen Kosten erfolgt eine Veröffentlichung der Verleihung in der Wiener Zeitung.
Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz).
Das Wappen der Republik Österreich
§ 1.
Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Art. 8 a Abs. 2 B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1.
Das Siegel der Republik Österreich
§ 2.
(1) Das Siegel der Republik Österreich ist kreisförmig und trägt im oberen Halbkreis um das Bundeswappen die Aufschrift ,,Republik Österreich''.
(2) Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.
(3) Hartdruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen und der Aufschrift ,,Republik Österreich'' im oberen Halbkreis gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.
Die Farben und die Flagge der Republik Österreich
§ 3.
(1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.
(2) Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 ersichtlich.
(4) Die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, enthaltenen Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Das Recht zum Führen des Bundeswappens
§ 4.
(1) Das Bundeswappen führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer es in Ausübung staatlicher Funktionen verwendet.
(2) Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären und den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu.
(3) Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht ferner dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, den Behörden, Ämtern, Anstalten und sonstigen Dienststellen des Bundes, den Österreichischen Bundesforsten sowie dem Bundesheer zu; ebenso den Universitäten und Hochschulen einschließlich ihrer Institute, den Fakultäten, den Abteilungen und den besonderen Universitätseinrichtungen, soweit sie wenigstens beschränkte Rechtspersönlichkeiten haben, sowie den Verwaltungen der Staatsmonopole.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische und physische Personen, die durch Bundesgesetz dazu berechtigt sind oder denen dieses Recht durch einen Verwaltungsakt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen verliehen wurde, dürfen das Bundeswappen führen.
Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes
§ 5.
(1) Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, sowie den dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unterstellten Landesbehörden zu.
(2) In den im Abs. 1 angeführten Hartdruck- oder Farbstampiglien ist die abgekürzte Aufschrift ,,Rep. Österreich'' zulässig.
Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes
§ 6.
Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu.
Die Verwendung der Abbildungen von Hoheitszeichen der Republik Österreich
§ 7. Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst ist zulässig, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen.
Strafbestimmungen
§ 8.
Wer
1. unbefugt das Bundeswappen führt, 2. unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,
3. unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
4. Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach andren Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50 000 S zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.
Schlußbestimmungen
§ 9.
(1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.
Vollziehungsklausel
§ 10.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Inneres, im übrigen aber die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten
§ 11.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 27. April 1984 in Kraft.
Kirchschläger
Sinowatz
Anlagen nicht darstellbar.
Es wird auf die schriftliche Form des BGBL. verwiesen!
Wussten Sie, dass...
Diese Information verdanken wir Jans ENIKEL (ungefähr 1230 bis 1290).
Jans ENIKEL gehört zu den am besten belegten deutschsprachigen Literaten des 13. Jahrhunderts. Geboren wurde er wohl um 1230-40. Schon sein Großvater war ein führender Patrizier der Stadt Wien. Sein Vater oder vielleicht sein Onkel, der Stadtrichter Konrad, wurde 1239 vom Fürsten Friedrich II geehrt.
Im Jahr 1262 trat Konrads Witwe in ein Kloster ein. Mütterlicherseits war Jans mit den wichtigen Familien Paltram und Greif verwandt. Er scheint gute Beziehungen zum Wiener Schottenkloster gepflegt zu haben. Er besaß ein Haus in der Wipplingerstraße (Wildwerkerstraße). Er erscheint in Wiener Urkunden der Jahre 1271-1302, ab 1275 mit der Bezeichnung "Jans der Schreiber", was möglicherweise auf eine Tätigkeit als Stadtschreiber hinweisen kann. Auch sein Sohn (Konrad) und Schwiegersohn (Jörg) sind belegt.