Art. 33 Kulturlandschaften und Landschaftsgestaltung a 1-4
Art. 33 Kulturlandschaft und Landschaftsgestaltung I
Was ist förderbar?
förderbar sind
• Investiotions-,
• Organisations- und
• Planungskosten
für Maßnahmen im Bereich der Landschafts- und Ufergestaltung, zur Schaffung von Biotopverbundsystemen und Pufferflächen zum Schutz des Bodens, die kollektiv und gebietsbezogen erfolgen und umweltorientiert sind.
Bildungsmaßnahmen (z.B. Seminare, Kurse, Vorträge...) sind nicht über den Art. 33 förderbar; allgemeine Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Lehrpfad) hingegen schon.
Art. 33 Kulturlandschaft und Landschaftsgestaltung II
Pkte. 7.7.3.1.1-4
- Anlage von Streuobstbeständen
- Erhaltung wertvoller Landschaftselemente
- Errichtung v. traditionellen, kulturlandschaftsprägenden Elementen (z.B. Steinmauern etc.)
- Almschutzmaßnahmen
Einreich- und Bewilligende Stelle: Fachabteilung 10A
Kofinanzierung : bis max. 70% kofinanzierbar