Art. 33 Kulturlandschaften und Landschaftsgestaltung a 5-6
Art. 33 Kulturlandschaft und Landschaftsgestaltung I
Was ist förderbar?
förderbar sind
• Investiotions-,
• Organisations- und
• Planungskosten
für Maßnahmen im Bereich der Landschafts- und Ufergestaltung, zur Schaffung von Biotopverbundsystemen und Pufferflächen zum Schutz des Bodens, die kollektiv und gebietsbezogen erfolgen und umweltorientiert sind.
Bildungsmaßnahmen (z.B. Seminare, Kurse, Vorträge...) sind nicht über den Art. 33 förderbar; allgemeine Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Lehrpfad) hingegen schon.
Art. 33 Kulturlandschaft und Landschaftsgestaltung II
Pkte. 7.7.3.1.5-6
- Erhaltung u. Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Ressourcen (v.a. seltene oder präsentative Tiere u. Pflanzen)
- naturschutzorientierte Begleitmaßnahmen landschaftsgebundener Erholung (z.B. Naturparke)
Einreich- und Bewilligende Stelle:
Fachabteilung 13C (Mag. D. Proske)
Kofinanzierung :bis max.100% kofinanzierbar
Art. 33 Kulturlandschaft und Landschaftsgestaltung III
Schwerpunktthemen (Pkte. 7.7.3.1.5-6) in der Steiermark für 2004
- Naturparke
- Natura 2000 Gebiete
- Arten nach Anhang I der VS-RL und Anhang II der FFH-RL
- ÖPUL
eingereichte Förderprojekte zu diesen Schwerpunktthemen werden priorisiert.
Art. 33 Kulturlandschaft und Landschaftsgestaltung IV
Abwicklung
Projekteinreichung: in der FA13C, Fördermanagementstelle
einzureichende Unterlagen: - Stammdatenblatt
- Antrag
- Maßnahmenblatt
- Projektbeschreibung
- Arbeitszeitplan
- Verpflichtungserklärung
Abgabefristen: keine, aber je früher im Jahr desto besser
Abrechnung: bis Ende August jeden Jahres möglich, für Mittel die noch im selben Jahr lukriert werden sollen
Bewilligungsgremium: wird nach Bedarf seitens der FA10A einberufen; Bewilligung auf Landesebene