Art. 9 Berufsbildung
Art. 9 Berufsbildung I
Was ist förderbar?
förderbar sind Qualifizierungsmaßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
in der Land- und Forstwirtschaft.
- Bildungsträger: LFI-Ländliches Fortbildungsinstitut Steiermark (DI Dieter Frei)
- Einreichstelle + Bewilligende Stelle: LFI-Ländliches Fortbildungsinstitut Steiermark (DI Dieter Frei)
- begutachtende Stelle: FA13C
- jährlicher Budgetrahmen Steiermark: rund € 200.000,--
- derzeit laufende Projekte: Bildungsmaßnahmen „Naturschutz in der Landwirtschaft“; „Naturparkakademie Steiermark“
Art. 9 Berufsbildung II
bundesweites Rahmenprojekt für 2001 :„Bildungsmaßnahmen - Naturschutz in der Landwirtschaft“
- Zielsetzung 1:
Entwicklung geeigneter, innovativer bundesweit zu Verfügung stehender Bildungsunterlagen Förderung: 100% - Zielsetzung 2:
Informationskampagnen; Förderung: 83% - Zielsetzung 3:
Spezielle Kursangebote, Exkursionen, Seminare Förderung: 83% - Zielsetzung 4:
Bildungsmaßnahmen vor Ort am landwirtschaftlichen Betrieb; Förderung: 83%
nicht in das Rahmenprojekt fallende Landesprojekte werden zu 66% gefördert
Art. 9 Berufsbildung III
Naturschutz-Bildungsprojekte sollen...
- den festgelegten Schwerpunkten entsprechen
- ein guter Beitrag zur Erfüllung lokaler, regionaler und überregionaler naturschutzfachlicher Zielsetzungen sein
- fehlendes Natur/Landschaftsbewußtsein schaffen
- Konflikte zwischen Naturschutz und Landwirtschaft offenlegen oder einen Beitrag zur Harmonisierung leisten
- mit anderen Landesaktivitäten koordiniert sein (jedenfalls das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde nötig!)
- ausnahmslos Bildungsaspekte oder damit in direktem Zusammenhang stehende Grundlagen beinhalten
- pädagogisch-methodisch dem Zielpublikum entsprechen
- Landwirte, Betriebsangehörige und mit Land- und Forstwirtschaft befasste Personen als Teilnehmer haben