Art. 30+32 Forstwirtschaft
Art. 30+32 Forstwirtschaft I
Was ist förderbar?
naturschutzrelevante Maßnahmen:
- Pkt. 6.2.1 Erhaltung und Verbesserung des wirtschaftlichen und ökologischen Wertes der Wälder
(Schaffung, Erhaltung und Pflege von Waldrändern; Erhaltung von ökologisch wertvollen Bestandszellen-Biotopholz-Totholz-“Spechtbäume“)
- Pkt. 6.2.9 Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Wäldern
Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung von Wäldern, bei denen die ökologische Funktion im öffentlichen Interesse steht
Wald - Umweltmaßnahmen, Förderungsrichtlinien ....weiter....
Art. 30+32 Forstwirtschaft II
- Einreich- und Bewilligende Stelle: für Pkt. 6.2.1 Landwirtschaftskammer (DI Kohlfürst); für Pkt. 6.2.9 FA10C (DI Wögerer)
- Höhe der Förderungen :
–Schaffung, Erhaltung und Pflege von Waldrändern: mind. 300 -max. 1000 lfm/Betrieb/Jahr = € 1,45,-/lfm
–“Spechtbäume“: mind. 10 - max. 20 Stk/Betrieb/Jahr = € 50,80,- /Baum