Allgemeine Bedingungen
Analog zu bereits bestehenden Vertragsnaturschutzprogrammen (ÖPUL,BEP,BIOSA) gilt grundsätzlich das Prinzip der freiwilligen Teilnahme.
1.) Antrag
Der Antrag auf eine finanzielle Zuwendung für die Vertragsverpflichtungserfüllung im Rahmen des Natura 2000-Vertragsnaturschutzprogrammes erfolgt über ein offizielles Formular der Abteilung 13.
2.) Antragsteller
Die Prämie steht jeweils dem Bewirtschafter der unter Vertrag stehenden Fläche(n) zu, d.h. Antragsteller ist daher immer der tatsächliche Bewirtschafter.
3.) Prämiensätze
Die Prämiensätze des Natura 2000-Vertragsnaturschutzprogrammes sind, mit Ausnahme von Wald- und Forstflächen, an die Prämiensätze der Maßnahme WF (Wertvolle Flächen) der ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen angepasst, um eine Benachteiligung von Landwirten, welche eine finanzielle Unterstützung über das ÖPUL-Programm lukrieren können, zu vermeiden.
Es gelten daher Prämiensätze in der Höhe von mindestens € 218,- bis höchstens € 800,- /ha.
Die Höhe der Prämie setzt sich aus folgenden Kriterien zusammen:
- EU-naturschutzfachlicher Schutz- und Erhaltungswert der Fläche bzw. der Strukturen (Priorität der Schutzgüter)
- Bewirtschaftungsauflagen
- Ertragsentgang durch die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen oder Verzichte
- Freiwillige längere Vertragsbindungszeitbindungszeit
- Duldungen
- Sonstige Aktivitäten auf der Fläche zum Erhalt oder zur Entwicklung der EU-Schutzgüter
Die genauen Bewirtschaftungsauflagen und Maßnahmen sind für das jeweilige EU-Schutzgut gezielt zu definieren.
Die Auszahlung der Prämie erfolgt in den Monaten November bzw. Dezember des jeweiligen Jahres.
Die Rückzahlung der erhaltenen Prämie hat bei unrichtigen Angaben, Doppelförderung bzw. Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtungen binnen einer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzenden Frist zu erfolgen.
4.) Laufzeit
Die Laufzeit beträgt 5, 10 oder 20 Jahre.
5.) Kontrolle
Durch Mitarbeiter des Referates Naturschutz (Personal + Zeit!) oder durch externe Kontrollore (Kosten!). Die Kontrolle findet mindestens einmal innerhalb der Vertragslaufzeit statt.
6.) Kennzeichnung der Fläche
Die unter Vertrag stehenden Flächen sind mittels „Biotop“-Tafeln zu kennzeichnen.
7.) Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragspartnern vorzeitig gekündigt werden, wenn feststeht, dass die angestrebten Naturschutzziele trotz der gemeinsam festgelegten Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht erreicht werden können. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und zwar mindestens 3 Monate vor dem Jahresende. Die Kündigung wird mit Ende des jeweiligen Jahres wirksam.
8.) Verpachtung
Eine Verpachtung der unter Vertrag stehenden Fläche(n) hat der Vertragspartner unmittelbar der Abteilung 13 mitzuteilen, als auch die Daten des Pächters als neuem Vertragspartner bekannt zu geben. Der Pächter hat der Abteilung 13 schriftlich mitzuteilen, dass er zu den gleichen Vertragsbedingungen in das neue Vertragsverhältnis einsteigt, diese kennt und vollinhaltlich übernimmt.
9.) Evaluierung
Gemäß Artikel 17 der FFH-RL ist der Europäischen Kommission alle 6 Jahre ein Bericht über die Durchführung der im Rahmen der FFH-RL durchgeführten Maßnahmen vorzulegen. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die gesetzten Erhaltungsmaßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der FFH-Schutzgüter. Weiters ist gemäß Artikel 12 der VS-RL der EK alle 3 Jahre ein Bericht über die Anwendung der aufgrund der VS-RL erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu übermitteln.
Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist eine regelmäßige Evaluierung der vertraglich festgesetzten Maßnahmen und Bewirtschaftungsauflagen durchzuführen.
Die Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird einmal in 6 Jahren von faunistischen, floristischen oder vegetationsökologischen Spezialisten durchgeführt. Die Evaluierung sollte bestenfalls 1 Jahr vor Berichtlegung an die Europäische Kommission vorgenommen werden. Die im Rahmen der Evaluierung festgestellte ungünstige Entwicklung eines oder mehrerer EU-Schutzgüter aufgrund der vertraglich vereinbarten Bewirtschaftungsmaßnahmen bedingt die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrages, da die EU-Naturschutzziele mit den vertraglich vereinbarten Bewirtschaftungsauflagen nicht zu erreichen sind.
Eine Abänderung der vertraglich vereinbarten Maßnahmen und Auflagen aufgrund der Evaluierungsergebnisse ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
10.) Vom Antragsteller beizubringende Unterlagen
- Unterzeichnetes Antragsformular
- Aktueller Katasterplan (2-fach)
- Aktuelles Grundstücksverzeichnis (2-fach)
- Zustimmungserklärung des Grundeigentümers in Pachtfällen
11.) Fristen
Antragsfrist für Vertragswerber: bis 28.02. jeden Jahres
Abgabefrist für die Verträge durch die Gutachter
an die Abteilung 13 bis 15. 07. jeden Jahres
Geht die Initiative zum Abschluss von Verträgen im Rahmen des Natura 2000-Vertragsnaturschutzprogrammes von der Abteilung 13 aus gibt es keinen Fristenlauf!
12.) Wechselbeziehungen mit bestehenden Förderprogrammen
Bewirtschaftungsauflagen oder Nutzungsverzichte, die auf der gleichen Fläche durch Maßnahmen bestehender Vertragsnaturschutzprogramme (ÖPUL, BIOSA, BEP) abgegolten werden, können nicht noch einmal durch das Natura 2000-Vertragsnaturschutzprogramm unterstützt werden.