Ablieferung von Druckwerken nach dem Mediengesetz 1981
an die Steiermärkische Landesbibliothek/Styriacasammlung
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Dezember 1981 über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem Mediengesetz StF: BGBl. Nr. 544/1981
Auf Grund des § 43 in Verbindung mit § 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1981, BGBl. Nr. 314, über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) wird verordnet:
Ablieferungspflicht
§ 1. Von jedem Druckwerk, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern:
Steiermärkische Landesbibliothek:
Periodische Druckwerke: 2
Sonstige Druckwerke: 1
(ein zweites Exemplar wird von der Bibliothek üblicherweise zugekauft)