Forstaufsicht und Sachverständigentätigkeit der Behörde
Die Forstaufsicht der Behörde ist im Forstgesetz §172 geregelt:
§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Recht und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes (FG 1975), der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt, jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen zu befahren, sowie vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.
Darüber hinaus regelt der § 173 des Forstgesetzes die forstliche Sachverständigentätigkeit