allgemeine Gemeinderatswahlen
allgemeine Informationen
Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag auszuschreiben. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag festgelegt werden.
Die Mitglieder des Gemeinderates und deren Ersatzmitglieder werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts gewählt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird nicht direkt, sondern vom Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung gewählt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss nicht dem Gemeinderat angehören (= Volksbürgermeisterin oder Volksbürgermeister), jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein.
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Gemeindewahlordnung 2009 - GWO, LGBl. Nr. 59/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 99/2024
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Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO, LGBl. Nr. 115/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024
- Wählen mit Wahlkarte
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Muster-Wahlkarte Vorderseite - Rückseite (Format E5 /§ 39 Abs. 3 GWO)