allgemeine Gemeinderatswahlen
Gemeinderatswahlen 2020 - Wiederholung
LGBl. Nr. 78/2020 - Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 2020 über die Ausschreibung der aufgrund der Entscheidungen der Landeswahlbehörde zu wiederholenden Wahlen in den Gemeinderat 2020 der Stadtgemeinde Leibnitz, Gemeinde Sankt Andrä-Höch, Marktgemeinde Wildon, Gemeinde Mortantsch und Marktgemeinde Ilz
LGBl. Nr. 80/2020 - Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2020, mit der erforderliche Änderungen der Vorgaben der Gemeindewahlordnung 2009 bei den zu wiederholenden Wahlen in den Gemeinderat 2020 der Stadtgemeinde Leibnitz, Gemeinde Sankt Andrä-Höch, Marktgemeinde Wildon, Gemeinde Mortantsch und Marktgemeinde Ilz, verfügt werden.
Wahlkalender
Stimmenergebnis Mandate - GRW2020 - Wahltag 15. November 2020 (excel-download)
Stimmenergebnis Mandate - GRW 2020 - gesamt inkl. Wahlwiederholungen (excel-download)
Anzahl der ausgestellten Wahlkarten - 13. November 2020
vorgezogene Stimmabgabe am 6. November 2020
Beteiligung je Gemeinde
Wahllokale und Wahlzeiten
Tag der vorgezogenen Stimmabgabe am 6. November 2020
Wahltag am 15. November 2020
Gemeinderatswahl 2020
Link zu: Konstituierende Sitzung des Gemeinderates und der Organe der Gemeindeverbände
Ersatz-Wahltag: 28. Juni 2020
Daten und Auswertungen zur GRW 2020
z.B. Gemeinden und Anzahl der Mandate,
wahlberechtigte Personen, kandidierende Parteien,
Wahlzeiten, Anzahl der ausgestellten Wahlkarten,
Ergebnis-exceldownloads
allgemeine Informationen
Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag auszuschreiben. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag festgelegt werden.
Die Mitglieder des Gemeinderates und deren Ersatzmitglieder werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechts gewählt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird nicht direkt, sondern vom Gemeinderat in seiner konstituierenden Sitzung gewählt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss nicht dem Gemeinderat angehören (= Volksbürgermeisterin oder Volksbürgermeister), jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein.
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Gemeindewahlordnung 2009 - GWO, LGBl. Nr. 59/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
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Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO, LGBl. Nr. 115/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
- Wählen mit Wahlkarte
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Muster-Wahlkarte Vorderseite - Rückseite (Format E5 /§ 39 Abs. 3 GWO)