
|
Für Telearbeit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie gelten folgende Kriterien:
- Der Pilotversuch, an dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung, die mindestens ein in ihrem Haushalt lebendes Kind bis zum Alter von 14 Jahren betreuen, teilnehmen können, wurde mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 verlängert und auch auf Bedienstete ausgeweitet, die einen im gemeinsamen Haushalt lebenden nachweislich pflegebedürftigen (ab Pflegestufe 2) nahen Angehörigen versorgen. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit der/dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie die Person, mit der der/die Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
- Unter Telearbeit ist jene Arbeitsform zu verstehen, bei der dienstliche Aufgaben regelmäßig über einen längeren Zeitraum (mindestens ein halbes Jahr) alternierend zum Teil in der Dienststelle und zum Teil zu Hause verrichtet werden.
Es gibt 2 Möglichkeiten von Telearbeit:
- Typ A: Telearbeit ohne erforderliche Anbindung an das Landesdatennetz: außer der telefonischen Erreichbarkeit ist keine weitere Kommunikationstechnik erforderlich bzw. wird eine eigene IT-Ausstattung der Telearbeitenden oder ein vorhandenes Note-book des Landes verwendet; vom Land wird kein gesondertes Equipment zur Verfü-gung gestellt.
- Typ B: Telearbeit mit erforderlicher Anbindung an das Landesdatennetz: es wird ein speziell konfiguriertes Notebook des Landes sowohl am Telearbeitsplatz (ausschließ-lich für dienstliche Zwecke) als auch am Arbeitsplatz im Büro verwendet; am Telear-beitsplatz wird ein Internetanschluss mit einer Verbindung zum Landesnetz einge-richtet. Das gesamte Equipment wird vom Land zur Verfügung gestellt, eine allenfalls anfallende Standardinstallationspauschale und anteilige Leitungskosten werden aus Landesmitteln übernommen.
Voraussetzung für eine Ausstattung nach Typ B ist eine Mindestarbeitszeit von 10 Wochenstunden am Telearbeitsplatz.
|
|
|
Telearbeit kann mit Bediensteten vereinbart werden, deren Tätigkeitsbereich keine permanente Anwesenheit an der Dienststelle erfordert und deren Aufgaben und Arbeitsabläufe sich im Einzelfall für Telearbeit eignen. Die Bediensteten müssen selbstständig und eigenverantwortlich arbeiten können; da es einen erhöhten Kommunikations- und Abstimmungsbedarf gibt, ist auch die Arbeitsgruppe, die das Arbeitsumfeld der Telearbeitenden bildet, entsprechend einzubinden. Es sind den Telearbeitenden Ziele vorzugeben, deren Erreichung überprüfbar ist. Eine entsprechende Vertrauensbasis zwischen Vorgesetzten und Telearbeitenden ist jedenfalls erforderlich.
|
|
|
Grundsätzlich teilen sich Telearbeitende ihre Arbeitszeit am Telearbeitsplatz im Rahmen ihres Beschäftigungsausmaßes selbst ein. Es sind jedoch Zeiten festzulegen, an denen eine Anwesenheit und Erreichbarkeit am Telearbeitsplatz gewährleistet sein muss (Kernzeiten). Weiters sind Zeiten festzulegen, an denen eine telefonische Erreichbarkeit außerhalb der Kernzeiten sichergestellt ist.
Für jeden Telearbeitsplatz ist bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eine Individualvereinbarung zwischen Dienstellenleiterin/Dienststellenleiter und Telearbeiterin/Telearbeiter abzuschließen, welche die spezifischen Rahmenbedingungen des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt. Diese Vereinbarung ist von beiden Seiten widerrufbar, wobei jedoch auf die persönlichen Umstände der Telearbeitenden Rücksicht genommen werden soll.
|
|
In der Vereinbarung sind festzulegen:

|
- Grunddaten: Adresse des Telearbeitsplatzes, Bezeichnung des Typs (A oder B)
- Beginn, voraussichtliche Dauer, Ende der Telearbeit
- Zeiten der Anwesenheit und Erreichbarkeit am Telearbeitsplatz (Kernzeiten)
- Telefonische Erreichbarkeit außerhalb der Kernzeiten
- Am Telearbeitsplatz zu verrichtende Aufgaben
- Zeiten der Anwesenheit in der Dienststelle
- Erklärung der Telearbeiterin/des Telearbeiters, über einen für die konkrete Arbeit geeigneten Arbeitsplatz zu verfügen
Teil der Vereinbarung ist weiters:
Eine Belehrung für die Telearbeiterin/den Telearbeiter über Datensicherheit und Datenschutz; die Belehrung ist von den Bediensteten schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.
Formulare für die Individualvereinbarung und Formblätter betreffend Datenschutz (A, B) und Datensicherheit sind im Intranet bei der FA1A abrufbar.
|
|
Prinzip der Freiwilligkeit

|
Ausübung von Telearbeit beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, sie kann nicht gegen den Willen der/des Bediensteten angeordnet werden. Es besteht aber auch kein Rechtsanspruch auf Telearbeit. Die Entscheidung, ob Telearbeit möglich ist, sowie die Genehmigung der Telearbeit obliegen der Dienststellenleiterin/dem Dienststellenleiter.
Es wird eine laufende begleitende Beobachtung und Evaluierung des Pilotversuches durch die Projektgruppe erfolgen, um allfällige Probleme der praktischen Umsetzbarkeit der Telearbeit aufzuzeigen und mögliche Schwachstellen des Konzeptes beseitigen zu können. Insbesondere soll gewährleistet sein, dass die Rahmenbedingungen es möglichst vielen Interessentinnen und Interessenten ermöglichen, Telearbeit auch tatsächlich auszuüben; eventuelle Härten im Einzelfall sollen vermieden bzw. beseitigt werden.
|
|
Vorgangsweise und Ansprechpartner:

|
Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nehmen, ehe sie einen Telearbeitsplatz nach Typ B (mit spezieller IT-Ausstattung inklusive Anbindung an das Landesnetz) genehmi-gen, im Dienstweg mit der FA1A Kontakt auf; diese stellt hinsichtlich der technischen Aus-stattung das Einvernehmen mit der FA1B her. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für Telear-beit im Einzelfall schließen die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter mit den Tele-arbeitenden die Individualvereinbarung ab und genehmigen damit die Telearbeit.
Aufnahme und Beendigung eines Telearbeitsverhältnisses (Typ A und Typ B) sowie weitere Meldetatbestände laut Individualvereinbarung neu sind der FA1A zu melden; der Meldung der Aufnahme der Telearbeit ist eine Kopie der Individualvereinbarung über Telearbeit anzuschließen.
Ansprechpartnerinnen für organisatorische Fragen der Telearbeit in der FA1A sind Frau Mag. Renate Schaffer, Tel. 877-4817, sowie Frau Sonnhilde Kovacs, Tel. 877-2380, Ansprechpartner für technische Fragen in der FA1B HR Mag. Werner Thaller, Tel. 877-2005. Für allgemeine Informationen zum Pilotprojekt steht Ihnen der Projektleiter HR Dr. Klaus Rundhammer, Tel. 877-2214, zur Verfügung. Andere Formen von Telearbeit oder Heimarbeit im Landesdienst bleiben von diesem Pilotversuch unberührt.
|
|