GRW - Wählen mit Wahlkarte
Stand: Gemeindewahlordnung 2009 - GWO, idgF.
Wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland können eine Wahlkarte beantragen.
Personen, denen der Besuch eines Wahllokales infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, können auch den Besuch einer besonderen "fliegenden" Wahlbehörde in Anspruch nehmen. Wird dieser Besuch gewünscht, müssen auf dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte die genauen Räumlichkeiten, wo der Besuch erwartet wird, angegeben werden. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere "fliegende" Wahlbehörde kann auch noch nach Beantragung einer Wahlkarte, bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, erfolgen.
Mit der Wahlkarte kann die Stimme sowohl vor einer Wahlbehörde (innerhalb der Gemeinde, in der das Wahlrecht besteht) als auch mittels Briefwahl (sowohl vom Inland als auch vom Ausland aus) abgegeben werden. Das Wahlkartenkuvert ist in beiden Fällen das gleiche.
Eine Wahlkarte darf nur über Antrag der wahlberechtigten Person selbst ausgestellt werden (keine Stellvertretung - auch nicht durch den Erwachsenenvertreter - möglich). Der Antrag muss eine Begründung enthalten.
Wo und wie kann die Wahlkarte beantragt werden?
Sie können die Wahlkarte bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, mündlich (persönlich) oder schriftlich (im Postweg, per Telefax, per E-Mail oder in einzelnen Gemeinden auch online) ab dem Tag der Wahlausschreibung beantragen.
Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag beantragen oder - wenn die Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist - auch bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr.
Mündliche (persönliche) Anträge sind jedenfalls bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr möglich.
Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.
Bei der mündlichen Antragstellung ist die Identität, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen.
Beim schriftlich gestellten Antrag ist die Identität jedenfalls glaubhaft zu machen. Die Identität kann, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder allenfalls durch Angabe der auf der Wahlinformation angebrachten Zahlenkombination glaubhaft gemacht werden.
Wann wird die Wahlkarte von der Gemeinde ausgestellt?
Die Ausstellung von Wahlkarten kann erfolgen, sobald die amtlichen Stimmzettel und die sonstigen beizulegenden Dokumente zur Verfügung stehen. Die Wahlkarte ist, wie in § 39a GWO geregelt, an die Antragstellerin oder den Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln.
Wie kann mit der Wahlkarte gewählt werden?
- Sofortige Stimmabgabe im zuständigen Gemeindeamt, bei mündlicher (persönlicher) Beantragung der Wahlkarte und sofortiger Ausfolgung derselben
- Mittels Briefwahl (ohne Beisein einer Wahlbehörde) vom In- oder Ausland aus
- Vor einer örtlichen Wahlbehörde (in jedem Wahllokal innerhalb der Gemeinde)
- Beim Besuch durch eine besondere "fliegende" Wahlbehörde (nach einem entsprechenden Antrag)
ad 1. Sofortige Stimmabgabe bei mündlicher (persönlicher) Beantragung der Wahlkarte:
- Die wahlberechtigte Person begibt sich mit den ausgehändigten Wahlkartenunterlagen in die vorort bereitgestellte Wahlzelle oder in den für die Stimmabgabe abgetrennten Raum oder Bereich
- die wahlberechtigte Peron füllt unbeobachtet den amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn in das vorgesehene blaue Wahlkuvert
- anschließend ist das blaue Wahlkuvert in die Wahlkarte zu geben und die Wahlkarte zu verschließen
- danach ist auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass der amtliche Stimmzettel von der wählenden Person persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde
- abschließend ist die Wahlkarte im Gemeindeamt zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde abzugeben
ad 2. Stimmabgabe mittels Briefwahl:
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort ab Erhalt der Wahlkarte sowohl vom Inland als auch vom Ausland aus erfolgen:
- Die wahlberechtigte Person füllt den amtlichen Stimmzettel aus
- legt den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene blaue Wahlkuvert
- anschließend ist das blaue Wahlkuvert in die Wahlkarte zu geben und die Wahlkarte zu verschließen
- danach ist auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass der amtliche Stimmzettel von der wählenden Person persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde
Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde am Wahltag einlangt. Verspätet einlangende Wahlkarten können in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.
Sie können Ihre Wahlkarte z.B. unfrankiert in einen Briefkasten werfen oder bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde abgeben.
Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postweg trägt die Gemeinde, gleichgültig, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.
ad 3. Stimmabgabe vor einer örtlichen Wahlbehörde in der Steiermark am Wahltag:
- Bewahren Sie die Wahlkartenunterlagen bis zum Wahltag sorgfältig auf. Übergeben Sie bei einer Stimmabgabe im Wahllokal die unausgefüllte Wahlkarte samt Inhalt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.
- Legen Sie bitte der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einen amtlichen Lichtbildausweis (zB Führerschein, Reisepass, Personalausweis, udgl.) oder eine sonstige amtliche Urkunde vor, aus der Ihre Identität einwandfrei ersichtlich ist.
ad 4. Stimmabgabe vor einer besonderen "fliegenden" Wahlbehörde am Wahltag:
Wenn Ihnen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen Ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, können Sie mit dieser Wahlkarte in einem Anstaltssprengel - falls eingerichtet - oder vor einer besonderen Wahlbehörde (auch „fliegende Wahlkommission" genannt) Ihre Stimme abgeben.