LTW - aktives Wahlrecht
Stand: Landtags-Wahlordnung 2004 - LTWO, idgF.
Wer darf wählen? (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger (österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Steiermark), die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
An der Wahl können nur wahlberechtigte Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
Die wahlberechtigten Personen sind von der Gemeinde in Wählerverzeichnissen einzutragen (§ 23 LTWO). Die Wählerverzeichnisse werden am 21. Tag nach dem Stichtag durch 5 Werktage zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Eine ortsübliche Kundmachung über den genauen Einsichtszeitraum (täglich mindestens vier Stunden, an einem Werktag auch zwischen 17 und 20 Uhr) hat zu erfolgen.
Innerhalb es Einsichtszeitraums kann jede Staatsbürgerin oder jeder Staatsbürger unter Angabe des Namens und der Wohnungsansschrift wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen.
Nach Durchführung allfälliger Berichtigungs- bzw. nachfolgender Beschwerdeverfahren und der Entscheidung darüber werden die Wählerverzeichnisse abgeschlossen und gemäß § 32 LTWO der Wahl zugrunde gelegt.