Personenförderung Bereich Familie

Das Land Steiermark gewährt Familien mit geringem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe für Kinder-Ferien-Aktivwochen. Mit dieser Leistung soll möglichst vielen Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an einer mindestens 5-tägigen Kinder-Ferien-Aktivwoche mit Übernachtung oder einer 5-tägigen Kinder-Ferien-Aktivwoche mit Tagesbetreuung von mindestens 8 Stunden ermöglicht werden.
Die Beihilfe hat das Ziel, berufstätige Eltern im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei ihren Betreuungspflichten zu unterstützen.
Das förderbare Höchstausmaß pro Kind beträgt maximal 5 Wochen pro Jahr. Die Beihilfe des Landes Steiermark beträgt 80% der Turnuskosten nach Abzug etwaiger anderer Förderungen.
Die Kinder-Ferien-Aktivwoche muss von anerkannten Tägerorganisationen angeboten werden und der Richtlinie entsprechen, damit sie gefördert werden können. Mit Hilfe des Kinder-Ferien-Aktivwochen-Emblems wird die Suche nach anerkannten Ferienanbieter*innen erleichtert.
Anspruchsberechtigt ist der antragstellende berufstätige Elternteil (auch Adoptiv- oder Pflegeelternteil) / Erziehungsberechtigte/r, welche/r mit dem Kind einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und für das Kind Familienbeihilfe des Bundes bezieht.
Antragstellung:
Der Antrag für die Beihilfe ist bis spätestens 4 Wochen (bei Onlineansuchen) bzw. 6 Wochen (bei analogen) vor Ferienbeginn einzureichen.
Einreichfristen 2025:
Onlineansuchen | Analoges Ansuchen | |
Sommerferien | 06. Juni 2025 | 23. Mai 2025 |
Herbstferien | 29. September 2025 | 15. September 2025 |
Nach dieser Frist eingereichte Ansuchen können ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt werden.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag zwingend beizulegen:
- Meldezettel der antragstellenden Person und aller im Haushalt lebenden Personen (Ehe-/Lebenspartner etc.)
- Nachweis über den Erhalt der Familienbeihilfe des Bundes (Bescheid oder aktueller Auszahlungsbeleg)
- Unterlagen über weitere Förderungszusagen von anderen Stellen und Ämtern zur Gewährung einer Beihilfe für ZWEI& MEHR Kinder-Ferien-Aktivwochen
- Familieneinkommen/Einkommensnachweise des antragstellenden Elternteiles/des oder der antragstellenden Erziehungsberechtigten sowie der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Haushalt
Für die Teilnahme an Angeboten in den
- Semester-, Oster- oder Pfingstferien: Einkommenssteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres
- Sommer- oder Herbstferien: Einkommenssteuerbescheid des vorangegangenen Jahres
- Ebenso Nachweise über weitere Einnahmen des antragstellenden Elternteiles/des oder der antragstellenden Erziehungsberechtigten sowie der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Haushalt
- Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Pensionsvorschuss,
- Leistungen nach der gesetzlichen Sozialversicherung wie z.B. Krankgeld, Wochengeld,
- Kinderbetreuungsgeld des Bundes,
- Sozialunterstützung,
- Pensionen (Witwen*Witwer- und Waisenpension, Invaliditätspension, Alterspension),
- erhaltene Unterhaltszahlungen
Unterlagen für die Beihilfe der ZWEI & MEHR Kinder-Ferien-Aktivwochen:
Informationsblatt
Richtlinie
Antragsformular (das Onlineformular steht in Kürze zur Verfügung)
Das Land Steiermark gewährt Familien anlässlich der Geburt von Mehrlingen eine Förderung.
Eltern haben bei der Geburt von Zwillingen die doppelten bzw. bei Drillingen die dreifachen Kosten für die Anschaffung der Babyausstattung.
Mit der Förderung soll eine Unterstützung zu den Ausgaben bei einer Geburt von Mehrlingen geleistet werden. Mit dieser freiwilligen Leistung des Landes Steiermark sollen Familien unabhängig vom Einkommen in der ersten Familienphase unterstützt werden.
Wer hat Anspruch:
Der antragstellende Elternteil (auch Adoptiv- oder Pflegeelternteil), Erziehungsberechtigte/r, welche/r mit den Kindern einen gemeinsamen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat und für die Kinder Familienbeihilfe des Bundes bezieht.
Förderhöhe:
- für Zwillinge € 600,- und
- für Drillinge € 1.200,-
- für jedes weitere Mehrlingskind erhöht sich die Förderung um € 600,-
Antragstellung:
- Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss innerhalb des ersten Lebensjahres der Kinder gestellt werden.
- Die Entscheidung über den Antrag wird schriftlich bekanntgegeben.
Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigelegt werden:
- Geburtsurkunde der Kinder
- Meldezettel der Kinder
- Meldezettel jener Person, die den Antrag stellt
- Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe des Bundes (Bescheid oder Auszahlungsbeleg)
Antragsformular: