Ehe
Ehe - Gleiche Rechte und Pflichten
Oft ist heute die Rede davon, zu heiraten hätte an Bedeutung verloren. Das stimmt so nicht, denn die Soziologie weiß: Die Ehe liegt voll im Trend. Mehr denn je wird heute aus Liebe geheiratet - und weniger deshalb, weil es gesellschaftlich erwartet würde, oder weil Frauen eine wirtschaftliche Absicherung bräuchten. Heute heiratet man erst, wenn das „Gefühl stimmt". Heiraten dürfen in Österreich nur verschiedengeschlechtliche Paare, d.h. „Frau-Mann-Paare". Gleichgeschlechtliche Paare können seit 2010 eine Eingetragene Partnerschaft eingehen.
Das österreichische Recht bestimmt, dass in der Ehe der Gleichberechtigungsgrundsatz gilt. Frau und Mann haben also grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, sowohl zueinander als auch in Beziehung zu ihren Kindern.
An gemeinsamen Ehepflichten nennt das Gesetz das gemeinsame Wohnen, Treue - anständige Begegnung, gegenseitigen Beistand und die zumutbare und nach den Lebensverhältnissen der Ehepartnerin/des Ehepartners übliche Mitwirkungspflicht im Erwerb des anderen.
Sind Frau und Mann in gleichem Ausmaß berufstätig, müssen sie einerseits mit ihrem Einkommen entsprechend zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse beitragen und andererseits auch beide an der Haushaltsführung mitwirken.Auch wenn beispielsweise nur der Ehemann berufstätig ist und sich die Ehefrau um Haushalt und Familie kümmert, hat der Ehemann dennoch die Pflicht, im Haushalt mitzuhelfen.
Weitere Ehepflichten sind beispielsweise die Pflicht zum Unterhalt und zur Zeugung und Erziehung von Kindern. Diese und weitere Pflichten können aber von den EhepartnerInnen einvernehmlich abgeändert werden. Derartige Vereinbarungen müssen aber innerhalb der Grenzen der Wesenselemente einer Ehe liegen.
Ein/e EhepartnerIn kann auch allein von einer bisher einvernehmlichen Gestaltung abgehen, wenn dem kein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder wenn es aus persönlichen Gründen wichtig ist, z.B. eine auswärtige berufliche Weiterbildung oder zur Pflege von Angehörigen. Beispielsweise können die Eheleute auf eine gemeinsame Wohnung oder auf die gemeinsame Führung des Haushaltes verzichten.
Familienname
Es gibt für die Namenswahl folgende Möglichkeiten:
- Beide behalten ihren bisherigen Nachnamen.
- Man trägt einen gemeinsamen Familiennamen. Das kann entweder sein:
- der aktuelle Nachname des Mannes
- der aktuelle Nachname der Frau
- es kann ein gemeinsamer Familiendoppelname getragen werden, der aus den beiden Familiennamen der Eheleute gebildet wird
- Eine/r der beiden trägt einen Doppelnamen.
Regeln für Doppelnamen
Wenn ein Familiendoppelname als Kombination aus den Familiennamen der beiden Eheleute gebildet wird, gelten die folgenden Regeln:
- Der Doppelname darf höchstens aus zwei Teilen bestehen. Wenn einer der beiden bereits einen Doppelnamen mit in die Ehe bringt und dieser zu einem gemeinsamen Familiendoppelnamen verknüpft werden soll, muss ein Teil davon ausgewählt werden.
- Die Reihenfolge der beiden Nachnamen ist beliebig, muss aber einmalig festgelegt und von beiden in der gleichen Reihenfolge getragen werden.
- Die beiden Namensbestandteile müssen mit einem Bindestrich verbunden sein.
Beispiel: Herr Schwarz-Weiß und Frau Rot heiraten. Ein neu gebildeter Doppelname darf sein: Schwarz-Rot, Rot-Schwarz, Weiß-Rot oder Rot-Weiß. Es ist aber auch möglich, dass der Name des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen wird (beide heißen Schwarz-Weiß) oder jener der Frau (beide heißen Rot). UNZULÄSSIG ist der Name Schwarz-Weiß-Rot.
Wenn man sich für einen Doppelnamen entschieden hat, muss dieser immer verwendet werden z.B. bei Vertragsunterzeichnungen, Führerschein, Reisepass.
Ehegattenunterhalt
Nach der Rechtsprechung umfasst der Unterhaltsanspruch einer Hausfrau oder eines Hausmannes z.B. Nahrung, Wohnung, Taschengeld... Auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft kann der Unterhalt ganz oder zum Teil in Geld verlangt werden, solange dies nicht unbillig wäre (Unterhaltsantrag bei Gericht).
Die Unterhaltshöhe richtet sich im Zweifel nach richtlinienartigen Prozentwerten. Demnach hat ein/e haushaltsführende/r EhepartnerIn ohne eigenes Einkommen einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 33 % des Nettoeinkommens des verdienenden Teiles. Ist die Hausfrau bzw. der Hausmann ebenfalls erwerbstätig, steht ihr/ihm weniger Unterhalt zu. Grundsätzlich bleiben unerhebliche Nebeneinkünfte unberücksichtigt (z.B. stundenweise Erwerbstätigkeit der Hausfrau oder des Hausmannes).
Von den 33 % werden für jedes unterhaltsberechtigte Kind 4% abgezogen (für Babys nur 2%), dies unter Berücksichtigung des geleisteten Naturalunterhaltes (Nahrung, Beistellung der Wohnung u.a.). Muss z.B. der Ehemann auch noch für eine geschiedene Frau Unterhalt leisten, dann reduziert sich der Unterhaltsanspruch der Ehefrau noch einmal um 1%-3%.
Diese Berechnungen verstehen sich für getrennt lebende PartnerInnen. Leben sie hingegen im gemeinsamen Haushalt, werden Natural-Unterhaltsleistungen angerechnet, z.B. wenn der Ehemann Fixkosten, wie Miete bezahlt.
Vom Unterhalt zu unterscheiden ist das sogenannte Haushalts- oder Wirtschaftsgeld. Dieses umfasst Kosten für die laufenden Bedürfnisse der Familie (z.B. Nahrungsmittel, Putzmittel, Hygieneartikel), die allen zu Gute kommen.
Der Vollhausfrau bzw. dem Vollhausmann stehen bei einem/r gut verdienenden EhepartnerIn ca. 5% des Nettoeinkommens des/der PartnerIn als Taschengeld zu, hat hingegen der/die EhepartnerIn ein niedriges Einkommen, wird der Taschengeldanspruch deutlich niedriger anzusetzen sein. Das Taschengeld ist für persönliche Bedürfnisse wie Bücher, Körperpflege, Kleidung usw. bestimmt.
Unterhaltsberechnung: Grundlage für die Unterhaltsberechnung ist das monatliche Nettoeinkommen. Zu 100% sind z.B. anzurechnen: 13./14. Monatsgehalt, Trinkgelder, Unfallrenten. Üblicherweise zu 50% anzurechnen sind z.B. Baustellenzulagen, Diäten, Reisekostenentschädigungen.
Belastbarkeitsgrenze: Hat der oder die Unterhaltspflichtige ein geringes Einkommen und mehrere Sorgepflichten, kann es vorkommen, dass alle Unterhaltsansprüche im gleichen Verhältnis gekürzt werden. Eine absolute Belastbarkeitsgrenze gibt es aber nicht. Sie ist nicht identisch mit dem Existenzminimum, sondern kann auch darunter liegen.
TIPP: Der Unterhaltsanspruch für die Hausfrau (Hausmann) besteht auch im Falle einer Trennung. Eine Hausfrau kann nicht zur Aufnahme einer Berufstätigkeit gezwungen werden, wenn der Ehemann von zu Hause auszieht. Das Argument „Sie führt ja gar nicht mehr den gemeinsamen Haushalt" ist nicht zulässig. Auch wenn die Hausfrau auszieht, weil das weitere Zusammenleben mit ihrem Mann unzumutbar ist, verliert sie dadurch nicht ihren Unterhaltsanspruch. Wichtig ist für diesen Fall, dass sie die gerechtfertigten Gründe ihres Auszuges beweisen kann. Empfohlen wird, dies vom Gericht bestätigen zu lassen.