Elternkarenz - für Mütter und Väter
Alle unselbstständig erwerbstätigen Eltern - Mütter wie Väter! - haben das Recht, sich vom Job eine „Auszeit" für ihr Kind zu nehmen. Während dieser Zeit entfällt der Lohn bzw. das Gehalt, deshalb kann man das Kinderbetreuungsgeld (früher: „Karenzgeld") beantragen. Besonders seit Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (2010) wird die Väterkarenz in Österreich immer attraktiver: Bei nur geringer Lohneinbuße bietet sich die Chance, aktiv am Leben des Kindes teilzuhaben!
Wer hat Anspruch?
• Unselbstständig erwerbstätige Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz. Dazu zählen insbesondere ArbeitnehmerInnen, HeimarbeiterInnen, Beamte und Beamtinnen und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder und auch Lehrlinge. Für freie DienstnehmerInnen ist keine Karenz vorgesehen.
• Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
• Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben grundsätzlich Anspruch auf Karenz, es bestehen jedoch bestimmten Altersgrenzen!
Geteilte Karenz
Karenz kann entweder ausschließlich von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Wechseln sich Mutter und Vater ab, darf die Karenz zweimal geteilt werden (= 3 Karenzteile). Prinzipiell dürfen die Eltern nicht gleichzeitig in Karenz gehen, jedoch gibt es eine Ausnahme: Wenn die Karenz erstmalig gewechselt wird (z.B. Vater übernimmt von Mutter), dann dürfen beide 1 Monat gleichzeitig in Karenz sein. Die einzelnen Karenzteile müssen zeitlich unmittelbar aneinander anschließen.
Wie lange?
Die Karenz beträgt mindestens 2 Monate und endet spätestens mit dem 2. Geburtstag des Kindes.
Wann dem/der ArbeitgeberIn melden?
• Eine Karenz im Anschluss an den Mutterschutz muss von der Mutter während der Schutzfrist, vom Vater spätestens 8 Wochen nach der Geburt gemeldet werden.
• Eine Verlängerung der Karenz muss mindestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglich geplanten Karenz (wenn die Karenz mind. 3 Monate betrug) bzw. 2 Monate vorher (wenn die Karenz weniger als 3 Monate betrug) bekanntgegeben werden.
• Wenn sich Eltern die Karenz teilen, muss die Nachfolge spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz des ersten Elternteils bekanntgegeben werden (z.B. Karenz der Mutter endet mit 31. Juli, Vater muss bis 30. April den/die ArbeitgeberIn informieren).
Beschäftigungsmöglichkeiten während der Karenz
Während Ihrer Karenzierung dürfen Sie arbeiten und damit Geld verdienen - jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen:
• Sie sind geringfügig beschäftigt, d.h. Sie verdienen nicht mehr als € 376,26 (Wert 2012) monatlich.
Diese Arbeit darf auch bei dem/der bisherigen ArbeitgeberIn stattfinden!
• Wenn Sie einer Beschäftigung nachgehen, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, dann dürfen Sie dieser Arbeit nur maximal 13 Wochen im Kalenderjahr nachgehen (z.B. als Urlaubsvertretung).
Diese Arbeit kann bei dem/der bisherigen ArbeitgeberIn stattfinden oder bei einem anderen. Jedoch ist dann die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers/der bisherigen Arbeitgeberin einzuholen - andernfalls können Sie den Kündigungs- und Entlassungsschutz verlieren.
- ACHTUNG: Die obere Angabe von 13 Wochen bezieht sich auf eine Karenz, die während eines Kalenderjahres in Anspruch genommen wird. Bei einer kürzeren Karenz, verkürzt sich die Beschäftigungsdauer aliquot.
• In jedem Fall sind zusätzlich die Zuverdienstgrenzen des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) zu beachten!
Verhinderungskarenz
Wenn ein Elternteil (Mutter, Vater, Adoptiv- oder Pflegemutter/-vater) aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses (z.B. schwere Erkrankung, Freiheitsstrafe) das Kind für eine unverhältnismäßig lange Zeit nicht selbst betreuen
kann, gibt es die Möglichkeit der so genannten Verhinderungskarenz: Dann kann stattdessen der andere Elternteil karenziert werden. Voraussetzungen dafür:
• Der Elternteil, der die Karenz übernimmt, lebt mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt,
• das Kind hat das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Während der Inanspruchnahme von Elternkarenz genießen Mütter und Väter einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser sogenannte „besondere Bestandschutz" endet 4 Wochen nach dem Ende der Elternkarenz.
WICHTIG: Karenz ist nicht gleich Kinderbetreuungsgeld!
In „Elternkarenz sein" und „Kinderbetreuungsgeld beziehen" wird im Alltagssprachgebrauch häufig miteinander in Verbindung gebracht (oder sogar verwechselt). Auch wenn karenzierte Eltern das Kinderbetreuungsgeld erhalten, haben beide Maßnahmen nur bedingt miteinander zu tun. Elternkarenz ist eine arbeitsrechtliche Regelung, das Kinderbetreuungsgeld wird hingegen auch nicht-erwerbstätigen Personen gewährt (es ist eine sozialrechtliche Regelung).
Die Regelungen für beide Maßnahmen (z.B. im Zusammenhang mit Fristen und zuständigen Stellen) unterscheiden sich deshalb. Für Karenzierungen ist primär der/die ArbeitgeberIn, für das KBG der Sozialversicherungsträger zuständig.