Binnenzulassung und Waterbike
Zulassung von Sportbooten, Jetski, Personal Watercrafts etc.
Binnenzulassung
Hier finden Sie allgemeine Informationen für die Zulassung von Sportbooten, wenn Sie auf Binnengewässern (Seen und Flüssen) sowie im Fahrtbereich 1 (3 Seemeilen) am Meer fahren möchten.
Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann / die Landeshauptfrau des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Erforderliche Antragsunterlagen für die Zulassung von Sport- und Kleinfahrzeugen |
Informationen |
Binnenschifffahrt - Merkblatt für die erstmalige Zulassung gebrauchter Boote in Österreich |
Binnenschifffahrt - Infoblatt für alle nach 16.06.1998 fertig gestellten Sportboote |
Probekennzeichen
Es gibt Probekennzeichen für Händler, die Sportboote vor dem Verkauf oder nach einer Reparatur testen müssen. Diese sind fünf Jahre gültig.
Private, die nur ein Sportboot testen oder überstellen, erhalten ein Probekennzeichen, das höchstens ein Monat gültig ist.
Formulare |
Probekennzeichen - Antrag auf Aufstellung |
Waterbike (Jetski, Personal Watercrafts etc.)
Waterbikes gelten nach österreichischem Schifffahrtsrecht als Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, die mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet und dazu bestimmt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.
Deren Verwendung ist auf Wasserstraßen - außer im Rahmen von schifffahrtspolizeilichen Veranstaltungen - verboten. Auf den meisten anderen Gewässern ist darüber hinaus der Einsatz von motorgetriebenen Fahrzeugen und Schwimmkörpern generell verboten oder zumindest stark eingeschränkt.
Da von immer mehr Staaten auch für Waterbikes offizielle Dokumente verlangt werden, wurde im Zuge einer Novelle des Schifffahrtsgesetzes im Jahr 2005 wurde die Möglichkeit geschaffen, für Waterbikes eine Zulassung zu erlangen. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Waterbike über eine CE-Kenzeichnung gemäß EU-Sportbootrichtlinie (RL 94/25/EG in der Fassung der RL 2003/44/EG) verfügt und eine Konformitätserklärung vorgelegt werden kann, die ausdrücklich auf die Fassung 2003/44/EG Bezug nimmt.
Waterbikes, die über eine CE-Kennzeichnung verfügen, die sich nicht auf die Sportbootrichtlinie stützt, sondern zum Beispiel auf Richtlinien über allgemeine Produktsicherheit oder elektromagnetische Verträglichkeit, werden nicht zugelassen. In diesen Fällen ist nicht sichergestellt, dass sie den grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen sowie den Grenzwerten für Lärm- und Abgasemmissionen der Sportbootrichtlinie entsprechen.
Formulare |
Waterbike - Antrag auf Zulassung |
Waterbike - Antrag auf Abmeldung |