Unterschutzstellungen
Diese können je nach Zuständigkeit durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder das Amt der Steiermärkischen Landesregierung unter Schutz gestellt werden. Anträge zur Unterschutzstellung können jedenfalls immer bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz oder bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (Antragsteller muss nicht Eigentümer sein) eingebracht werden.
Die verschiedenen Kategorien sind:
Naturdenkmale:
Lt. §10, Steiermärkisches Naturschutzgesetz, handelt es sich hierbei um eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur, die wegen
- ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung
- ihrer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit
- ihres besonderen Gepräges für das Land- und Ortsbild
erhaltenswürdig ist. Dabei kann es sich zum Beispiel um Bäume, Quellen, Wasserfälle, Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung, Felsbildungen oder auch Naturhöhlen handeln.
Naturschutzgebiete:
Laut §5, Steiermärksiches Naturschutzgesetz handelt es sich um Gebiete, die wegen ihrer Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier- und Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzanarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhaltungswürdig sind. Diese sind:
- Alpine Landschaften, Berg-, See- und Flusslandschaften
- Urwaldreste, Moore, anmoorige Flächen und Sümpfe
- Standorte oder abgegrenzte Lebensräume von schutzwürdigen gefährdeten Pflanzen- oder Tierarten (Pflanzen- oder Tierschutzgebiete).
Für die ersten beiden Bereiche ist bei einem Verfahren die Landesregierung die zuständige Behörde, bei Pflanzen- und Tierschutzgebieten liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Im Betreuungsbereich der Baubezirksleitung Leibnitz befinden sich derzeit 10 Naturschutzgebiete.
Laut §6, Steiermärkisches Naturschutzgesetz handelt es sich um Gebiete, die besondere landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen. Im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind, oder durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben.
Geschützte Landschaftsteile:
Laut §11, Steiermärkisches Naturschutzgesetz handelt es sich um einen Teilbereich der Landschaft, der
- das Landschafts- und Ortsbild belebt,
- natur- oder kulturdenkmalwürdige Landschaftsbestandteile aufweist,
- mit einem Bauwerk oder einer Anlage eine Einheit bildet oder
- als Grünfläche in einem verbauten Gebiet der Erholung dient und wegen der kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung erhaltenswürdig ist.
Zu geschützten Landschaftsteilen können zum Beispiel Teiche, Wasserläufe, Auen, Hecken, Alleen oder Park- und Gartenanlagen erklärt werden !
Europaschutzgebiete:
Die §§13a und 13b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes dienen dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die von der Europäischen Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung "Natura 2000" festgelegt worden sind. Für die Erklärung zum Europaschutzgebiet ist die Landesregierung zuständig, ebenso für bewilligungspflichtige Vorhaben. Für Europaschutzgebiete sind erforderlichenfalls geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen des Gebietes bzw. der geschützten Arten entsprechen.