Fällt der ortsfeste Veranstaltungsbetrieb (Regelbetrieb) von Sportstätten (Tennisplatz, Fußballplatz, Fußballstadion, Golfplatz, Langlaufloipe etc.) in den Anwendungsbereich des Veranstaltungsgesetzes?
Der Regelbetrieb ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z. 14 vom Anwendungsbereich des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen. Dies hat zur Folge, dass das Veranstaltungsgesetz für die Veranstaltungsart „ortsfester Veranstaltungsbetrieb" nicht gilt und für diese Veranstaltungsart keine Veranstaltungsstättenbewilligung erforderlich ist.
Beachte: Wird eine Sportstätte ohne jeglichen Zuschaueraspekt ausschließlich für Vereinsmitglieder betrieben, ist sie nicht öffentlich und unterliegt daher von vornherein nicht dem Veranstaltungsgesetz.
Welche Behörde ist für den ortsfesten Veranstaltungsbetrieb (Regelbetrieb) von Sportstätten (z.B. Fußballplätzen) zuständig?
Fällt der Regelbetrieb unter die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Z. 14, ist für den ortsfesten Veranstaltungsbetrieb keine Veranstaltungsstättenbewilligung erforderlich.
Die Bezirksverwaltungsbehörde ist nur in Fällen, in denen es einen ortsfesten öffentlichen Betrieb gibt, der nicht unter § 1 Abs. 2 Z. 14 fällt, zuständig.
Was ist zu beachten, wenn auf einer Sportstätte - deren ortsfester Veranstaltungsbetrieb vom Anwendungsbereich des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen ist - „zeitlich begrenzte gleichartige Veranstaltungen“ (Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere) in Form von „Kleinveranstaltungen“ abgehalten werden?
Kleinveranstaltungen, die auf Gefahr und Rechnung des Verfügungsberechtigten abgehalten werden (z.B. Meisterschaftsspiele, bei denen der Betriebsinhaber auch Veranstalter ist), können nach § 1 Abs. 2 Z. 15 von der Anwendung des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sein.
Wird hingegen eine Kleinveranstaltung auf Rechnung und Gefahr eines Anderen als dem Verfügungsberechtigten abgehalten, so ist sie meldepflichtig.
Was ist zu beachten, wenn auf Sportstätten „zeitlich begrenzte gleichartige Veranstaltungen“ abgehalten werden, die über den Rahmen einer Kleinveranstaltung hinausgehen?
Diese Veranstaltungen sind anzeigepflichtig, sofern dafür keine Veranstaltungsstättenbewilligung besteht.
Wann ist für „zeitlich begrenzte gleichartige Veranstaltungen“ auf Sportstätten zwingend eine Veranstaltungsstättenbewilligung erforderlich?
Werden an mehr als 10 Veranstaltungstagen im Kalenderjahr ansonsten melde- oder anzeigepflichtige Veranstaltungen durchgeführt, so ist die Sportstätte zwingend als Veranstaltungsstätte zu bewilligen (für Turniere, Meisterschaftsspiele etc.).
Die zwingende Veranstaltungsstättenbewilligung bei mehr als 10 Veranstaltungstagen pro Jahr gilt nicht für Veranstaltungen, die aufgrund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen durchgeführt werden, oder die auf öffentlichem Gut stattfinden.
Bei weniger als 10 Veranstaltungstagen kann eine Veranstaltungsstättenbewilligung beantragt werden.
Die zwingende Veranstaltungsstättenbewilligung dient in erster Linie dem Nachbarschaftsschutz, der von Amts wegen zu wahren ist. So kann es auch bei einer gehäuften Anzahl von Kleinveranstaltungen zu einer Belästigung der Nachbarn kommen.
Warum ist die zwingende Veranstaltungsstättenbewilligung nicht erforderlich, wenn die betreffende Liegenschaft als „Öffentliches Gut“ ausgewiesen ist?
Da öffentliches Gut ohnehin dem Gemeingebrauch gewidmet ist und es dem Inhaber der Stätte überlassen sein soll, ob die Stätte als Veranstaltungsstätte bewilligt werden soll.
Ansonsten hätte für alle Straßen und Plätze, die bislang vom Anwendungsbereich des Veranstaltungsgesetzes 1969 ausgenommen waren, die zwingende Veranstaltungsstättenbewilligung ab 10 Veranstaltungstagen pro Kalenderjahr gegolten.