Was ist bei Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben mit gewerberechtlicher Betriebsanlagengenehmigung besonders zu beachten?
Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und auf Rechnung und Gefahr der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers durchgeführt werden, sind gem. § 1 Abs. 2 Z. 12 vom Anwendungsbereich des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen.
Wird eine solche Veranstaltung nicht von der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber selbst durchgeführt, so besteht bloß die Pflicht zur Meldung. Dies gilt auch, wenn diese an mehr als 10 Veranstaltungstagen im Kalenderjahr stattfinden - es ist keine zusätzliche Veranstaltungsstätten-bewilligung erforderlich.
Für die Meldung der vom gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid umfassten Veranstaltungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Was ist bei Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht umfasst sind bzw. über diese hinausgehen, besonders zu beachten?
Der Gastwirt ist verpflichtet, die Veranstaltung entweder
- gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 als Kleinveranstaltung zu melden, oder
- die Veranstaltung gemäß § 8 anzuzeigen.
Finden solche Veranstaltungen pro Kalenderjahr an mehr als 10 Veranstaltungstagen statt, so ist eine Veranstaltungsstättenbewilligung nach § 15 zu beantragen.