FAQ - 7. Allgemeines
Wie wird die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung berechnet?
- Grundsätzlich ist auf die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Personen (Besucher) abzustellen.
- Strengere Bestimmungen bestehen bei mehrtägigen Klein- bzw. Großveranstaltungen.
- Beispiel: Für eine 2-tägige anzeigepflichtige Veranstaltung, bei der gleichzeitig nicht mehr als 800 Personen erwartet werden, insgesamt aber 2000, ist die Gemeinde zuständig, werden gleichzeitig 1200 Personen erwartet, die Bezirkshauptmannschaft. Bei den Angaben sind die Erfahrungswerte der Vorjahre heranzuziehen.
Fällt das Steiermärkische Geländefahrzeugegesetz unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z. 2?
- Ja. Die Aufzählung im Veranstaltungsgesetz ist nur beispielhaft. Die Ausnahme ergibt sich aus dem Schutzzweck des § 10 Stmk. Geländefahrzeugegesetz.
Fallen Dia- bzw. Multimediashows unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z. 3?
- Ja, wenn der Bildungsaspekt im Vordergrund steht.
Fallen alle Museumsveranstaltungen unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z. 3?
- Grundsätzlich ja, sofern sie sich mit den Inhalten (entsprechend den Statuten) des Museums befassen.
- Andere Veranstaltungen (z.B. eine Konzertreihe in einem Freilichtmuseum) sind hingegen entsprechend den Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes durchzuführen.
Fallen sämtliche Veranstaltungen in Kirchen unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z. 5?
- Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen, die in ausdrücklich der Religionsausübung gewidmeten Räumlichkeiten durchgeführt werden, vom Anwendungsbereich des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen.
Fallen Ballveranstaltungen politischer Parteien (Parteibälle) unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z. 6?
- Nein.
Unterliegen Veranstaltungen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden, neben der Straßenverkehrsordnung auch dem Veranstaltungsgesetz?
- Derartige Veranstaltungen sind sowohl nach dem Veranstaltungsgesetz, als auch nach der Straßenverkehrsordnung zu genehmigen, da die beiden Gesetze unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen.
- So kann z.B. ein Marathon sowohl dem Veranstaltungsgesetz, als auch der Straßenverkehrsordnung unterliegen.
- Veranstaltungen auf Straßen ohne Zuschaueraspekt und Wettkampfcharakter unterliegen nicht dem Veranstaltungsgesetz (Wanderungen, Radwandertage, Cityskating etc.).
Unterliegen Hüpfburgen und aufblasbare Spielgeräte der Bewilligungs- und Registrierungspflicht für mobile Veranstaltungsbetriebe?
- Grundsätzlich ja, wenn es sich dabei um die Veranstaltungsbetriebseinrichtungen eines mobilen Veranstaltungsbetriebs handelt. Diese bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, sowie der Aufnahme in das öffentliche Register.
- Eine mobile Veranstaltungsbetriebseinrichtung (z.B. Hüpfburg), die im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung ausschließlich zu Werbezwecken (muss von der Gestaltung her klar erkennbar sein) errichtet wird, bedarf weder der Bewilligung noch der Registrierung. Dabei ist es egal, ob die Gesamtveranstaltung dem Veranstaltungsgesetz unterliegt oder nicht, da der mobile Veranstaltungsbetrieb eine eigene Veranstaltung ist.
- Veranstaltungseinrichtungen (aufblasbare Torbögen, Spinnenzelte, Überdachungen), die bei öffentlichen Veranstaltungen verwendet werden und Werbeaufschriften enthalten, sind hingegen registrierungspflichtig.
- Aufblasbare „Airdancer", Säulen etc. sind keine Veranstaltungseinrichtungen, sondern reine Werbemittel und deshalb nicht zu registrieren.
Unterliegen Ausschankanhänger (alternativ Hütten) unter folgenden Voraussetzungen der Bewilligungs- bzw. Registrierungspflicht für mobile Veranstaltungsbetriebe?
- Der Ausschankbereich lässt sich durch Klappen öffnen.
- Die Klappen befinden sich naturgemäß über den Köpfen der Besucher, wenn sie geöffnet sind.
- Sofern keine Gefährdung der TeilnehmerInnen der Veranstaltung zu erwarten ist, sind Ausschankanhänger nicht zu registrieren.
Unterliegen für Besucher zugängliche Tanzböden der Registrierungspflicht?
- Tanzböden sind zu registrieren.
Unterliegen die aufblasbaren bzw. fix verankerten Spielgeräte von „Water-Funparks“ in Bädern, Badeteichen etc. dem Veranstaltungsgesetz?
- Nein, sofern damit keine mit besonderen Betriebsgefahren verbundenen technischen Einrichtungen verwendet werden.
Unterliegen Veranstaltungen wie „Ostereier -Suchen“, (Rad-)Wandertage, Läufe etc. dem Veranstaltungsgesetz?
- Aktivitäten, die von Personen selbst durchgeführt werden, ohne dass sie dafür ausgerichtet sind, dass Zuschauer ihren Aktivitäten folgen und ohne dass sie durch Bereitstellung einer Veranstaltungsstätte- oder Einrichtung (= Veranstaltungsbetrieb) durchgeführt werden, stellen keine Veranstaltungen i.S.d. Veranstaltungsgesetzes dar.
- Dies bedeutet, dass für Veranstaltungen wie Ostereier-Suchen, (Rad-)Wandertage, Läufe - sofern keinerlei Zuschaueraspekt vorliegt - wie auch Zusammenkünfte, die ausschließlich der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen (Kaffeekränzchen, Faschingsbars, Abschlussessen etc.), das Veranstaltungsgesetz nicht anzuwenden ist. Dasselbe gilt auch für alle Veranstaltungen auf Straßen ohne Zuschaueraspekt, die weder allgemein zugänglich sind, noch allgemein beworben werden.
Unterliegt ein „Preisschnapsen“ dem Veranstaltungsgesetz?
- Beim „Schnapsen" handelt es sich - wie beim Schachspielen, Tarockieren etc. - um ein Geschicklichkeitspiel, das gem. § 1 Abs. 2 Z. 9 vom Anwendungsbereich des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen ist.
Unterliegen Veranstaltungen wie Krampusmärkte oder Umzüge dem Veranstaltungsgesetz?
- Märkte unterliegen der Gewerbeordnung und sind als solche daher nicht als Veranstaltungen i.S.d. Veranstaltungsgesetzes zu behandeln.
- Der Auftritt der Krampusse selbst wird als eigene Veranstaltung zu bewerten sein, weshalb der Veranstalter für die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmer Sorge zu tragen hat.
Unterliegen Messen oder messeähnliche Veranstaltungen dem Veranstaltungsgesetz?
- Nein. Reine Informations- oder Verkaufsveranstaltungen, die lediglich der Information dienen, im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung stehen, oder bloße Leistungs- und Verkaufsschauen sind, unterliegen dem Veranstaltungsgesetz nicht.
Unterliegt ein Oldtimermarkt - mit Verkauf von Fahrzeugen und Ersatzteilen - dem Veranstaltungsgesetz?
- Nein. Reine Informations- oder Verkaufsveranstaltungen, die lediglich der Information dienen, im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung stehen, oder bloß Leistungs- und Verkaufsschauen sind, unterliegen dem Veranstaltungsgesetz nicht.
Unterliegen flüssiggasbetriebene Geräte zur Speisenzubereitung (z.B. „Hendlgriller“) dem Veranstaltungsgesetz?
- Grundsätzlich sind derartige Anlagen nach den dafür in Frage kommenden Rechtsvorschriften (Gewerbeordnung) zu beurteilen.
- Hinsichtlich sicherheitstechnischer Aspekte können diese jedoch auch im Rahmen der veranstaltungsrechtlichen Beurteilung mitbehandelt werden.
Unterliegen Schießstätten dem Veranstaltungsgesetz?
- Ja, sofern sie öffentlich und nicht ausschließlich für Vereinsmitglieder betrieben werden.
- Dient eine Schießstätte sowohl öffentlichen als auch nichtöffentlichen Zwecken, so fällt sie grundsätzlich unter das Veranstaltungsgesetz.
- Da bei einer Schießstätte besondere Betriebsgefahren vorhanden sind, kommt der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Z. 14 nicht zu tragen.
Unterliegen Kletterwände in geschlossenen Gebäuden dem Veranstaltungsgesetz?
- Dies kommt auf die technische Ausführung der Kletterwand an und muss im Einzelfall beurteilt werden.
Unterliegen der „Pfarrkaffee“ nach der Sonntagsmesse oder Agapen der Ausnahmeregelung für kirchliche Veranstaltungen?
- Pfarrkaffee und Agapen sind keine Veranstaltungen.
Sind die ZirkusartistInnen Teilnehmer der Zirkusveranstaltung?
- Nein, sie sind als DarstellerInnen Teil des Veranstaltungsverlaufes.
- Da eine aktive Belustigung oder Ertüchtigung nicht für jedermann uneingeschränkt möglich ist, sind TeilnehmerInnen nur die Personen, die im Publikum sitzen.
- Veranstaltungseinrichtungen des Zirkus sind demnach nur jene Einrichtungen, die für die BesucherInnen zugänglich sind, oder sein können (Zelte, Tribünen, etc.).
Wer ist Teilnehmer bei Faschingsumzügen, Seifenkistenrennen, Perchtenläufen o.Ä.?
- Nur jene BesucherInnen, die dem Veranstaltungsverlauf folgen.
- Alle Einrichtungen, die für die BesucherInnen zur Verfügung gestellt werden, sind Veranstaltungseinrichtungen (Tribünen etc.).
- Die Personen, die den Veranstaltungsverlauf gestalten, die an der Aufführung bzw. Vorführung mitmachen, sind nicht TeilnehmerInnen im Sinne des Gesetzes. Die Geräte oder Transportmittel, die ausschließlich von den DarstellerInnen, SportlerInnen verwendet werden, sind keine Veranstaltungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes, weil sie nicht für jedermann unter den gleichen Bedingungen oder Voraussetzungen zugänglich sind.
Wer ist Teilnehmer bei einem Fußballturnier, das von einem Fußballverein veranstaltet wird?
- Die Vereinsmitglieder, die am Fußballspiel mitwirken, gelten nicht als TeilnehmerInnen, da die aktive Teilnahme an der Veranstaltung „Fußballturnier" nicht allgemein (jedermann) möglich, sondern den Vereinsmitgliedern vorbehalten ist.
Wer ist Teilnehmer bei von Sportvereinen veranstalteten Wettbewerben (Marathonläufen, Schirennen etc.), an denen jede/jeder, die/der sich zu einem gewissen Zeitpunkt einfindet, mitmachen kann?
- Bei solchen Veranstaltungen steht die aktive Belustigung oder Ertüchtigung für jedermann im Vordergrund, der Zuschaueraspekt rückt in den Hintergrund. Auch jene Personen, die sich aktiv belustigen oder ertüchtigen, als auch die Zuschauer, sind TeilnehmerInnen im Sinne des Gesetzes.
Wer ist Teilnehmer bei Autorennen von Oldtimerclubs, Schirennen des Schiclubs, Autoartistikshows, Stuntshows etc.?
- Jene BesucherInnen, die dem Veranstaltungsverlauf folgen (Publikum, ZuschauerInnen).
- Alle Einrichtungen, die für die BesucherInnen zur Verfügung gestellt werden, sind Veranstaltungseinrichtungen (Tribünen etc.).
- Die Personen, die den Veranstaltungsverlauf gestalten bzw. an der Aufführung bzw. Vorführung mitmachen, gehören nicht zu den TeilnehmerInnen.
- Die Geräte oder Transportmittel, die ausschließlich von den DarstellerInnen, SportlerInnen verwendet werden, sind keine Veranstaltungseinrichtungen, da sie nicht für jedermann unter den gleichen Bedingungen oder Voraussetzungen zugänglich sind.