FAQ - 8. Praxis
Zählen Sportplätze, zu denen Zuseher zwar Zugang haben, für die aber keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. Tribünen, zur Verfügung stehen, zu den ortsfesten Veranstaltungsstätten, die vom VAG ausgenommen sind?
- Ja, sofern keine mit besonderen Betriebsgefahren verbundenen technischen Einrichtungen oder Geräte bereitgestellt, oder verwendet werden.
Warum ist bei Veranstaltungs(-betriebs)einrichtungen überhaupt eine Registrierung notwendig (sie schützt z.B. nicht vor fehlerhafter Aufstellung)?
- Die Registrierung stellt sicher, dass der Verfügungsberechtigte die Verantwortung für Aufstellung und Betrieb dieser Einrichtung hat und diese regelmäßig überprüft wird. Dies ist in der Vergangenheit oftmals nicht geschehen.
Worauf ist bei der Anbringung von Prüfplaketten („Pickerl“) auf Veranstaltungs(-betriebs)einrichtungen besonders zu achten?
- Prüfplaketten dürfen (auch bei ihrem Verlust oder ihrer Zerstörung) nur von einem Gutachter angebracht werden.
- Die Anzahl der benötigten Plaketten ist ebenfalls vom Gutachter festzulegen.
Warum ist es einem Gutachter vorbehalten, die Plakette an der Veranstaltungseinrichtung anzubringen, wenn dies weitere Kosten verursacht?
- Um Missbräuche zu vermeiden.
Ein Bürgermeister lädt sämtliche Gemeindebürger persönlich mittels Schreiben zu einer Veranstaltung ein. Handelt es sich dabei um eine öffentliche, oder um eine nichtöffentliche Veranstaltung?
- Es handelt sich um eine nichtöffentliche Veranstaltung.
Zwei öffentliche Veranstaltungen werden örtlich nebeneinander abgehalten. Handelt es sich um zwei einzelne Veranstaltungen, oder um eine Gesamtveranstaltung?
- Dies hängt von den Angaben in der Veranstaltungsanzeige, sowie den örtlichen Gegebenheiten ab.
Was hat die zuständige Behörde bei der Abhaltung eines Zeltfests zu beurteilen?
- Die Veranstaltung an sich wird von der Behörde anhand der vom Veranstalter beizubringenden Informationen beurteilt.
- Für die Aufstellung der registrierten Zeltanlage ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich.
Wer ist für die Planung im Inneren der Zeltanlage verantwortlich?
- Der Veranstalter.
- Im Rahmen der Veranstaltungsanzeige muss ein Plan (Bestuhlungs- bzw. Tischaufstellungsplan) vorgelegt werden. Daraus ergibt sich das Gesamtfassungsvermögen des Zeltes.
Kann eine Gemeinde für alle Veranstaltungsstätten im Gemeindegebiet ein Veranstaltungsstättenbewilligungsverfahren (für Veranstaltungen mit weniger als 1000 Teilnehmern) durchführen, damit die von den jeweiligen Vereinen auf diesen Stätten durchgeführten Veranstaltungen nur meldepflichtig sind (und somit nur geringe Verwaltungsabgaben anfallen)?
- Ja. Die Gemeinde kann Veranstaltungsstättenbewilligungen für alle Veranstaltungsstätten, über die sie verfügungsberechtigt ist, beantragen.
- Das Formular „Veranstaltungsstätte - Antrag" ist auszufüllen und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.
- Ob die Gemeinde auf den bewilligten Veranstaltungsstätten selbst, oder jemand anderer als Veranstalter auftritt, ist nicht von Bedeutung.
Kann bei einem Umzug die Umzugsstrecke als Veranstaltungsstätte genehmigt werden?
- Grundsätzlich ja, sofern die Umzugsstrecke immer dieselbe ist.
Ein Verein führt an mehr als zehn Veranstaltungstagen pro Jahr Veranstaltungen in einem Gastgewerbebetrieb - dessen Betriebsanlagengenehmigung Veranstaltungen umfasst - durch. Ist dafür eine Veranstaltungsstättenbewilligung erforderlich?
- Nein.
Wie ist die Aufstellung einer Theaterbestuhlung im Freien zu beurteilen, wenn sie aus einer anderen Veranstaltungsstätte antransportiert und aufgestellt wird?
- Die Theaterbestuhlung ist nicht zu registrieren.
Wie sind die üblichen Biertischgarnituren oder Stehtische zu sehen, die ja dem Publikum zur Verfügung stehen?
- Biertische und Bierbänke sind nicht als Veranstaltungseinrichtungen anzusehen und daher nicht zu registrieren.
Was ist bei einer Veranstaltung in einer Tennishalle zu beachten?
- Sollte die Tennishalle über eine Veranstaltungsstättenbewilligung verfügen, so ist die Veranstaltung - sofern sie von der Bewilligung umfasst ist - lediglich meldepflichtig. Ansonsten ist sie mittels des entsprechenden Formulars anzeigepflichtig.
Wie ist eine Faschingsveranstaltung in einem Gastgewerbebetrieb mit weniger als 300 Teilnehmern zu beurteilen?
- Sofern die Veranstaltung nicht von der Betriebsanlagengenehmigung umfasst und der Gastwirt auch Veranstalter ist, handelt es sich dabei entweder um eine meldepflichtige Kleinveranstaltung, oder um eine anzeigepflichtige Veranstaltung.
Eine Veranstaltung (z.B. ein Halbmarathon mit 500 Teilnehmern) verläuft bezirksübergreifend, wobei im zweiten Bezirk nur eine Gemeinde von der Veranstaltung betroffen ist. Kann es sein, dass in einem Bezirk die Bezirkshauptmannschaft, im anderen aber die Gemeinde zuständig ist?
- Nein.
Ein Chor bestreitet ein Adventsingen (Kleinveranstaltung). Was gilt es zu beachten?
- Die Veranstaltung ist als „Kleinveranstaltung" meldepflichtig, sofern sie nicht unter die Ausnahme-bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 5, oder unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2. Z. 13 fällt.
Im Zusammenhang mit einer Motorsportveranstaltung auf einer (Maut-)Straße wird ein Zeltfest veranstaltet. Handelt es sich dabei um eine einzelne zusammenhängende Veranstaltung?
- Dies hängt davon ab, ob die Motorsportveranstaltung (jener Teil, der auf einer öffentlichen Straße stattfindet) öffentlich ist, Zuseher erwartet werden und ein Wettkampfaspekt vorliegt, oder ob nur das Zeltfest als Veranstaltung im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.
Die freiwillige Feuerwehr in XY möchte auf ihrem Vorplatz, für den keine Veranstaltungsstättenbewilligung vorliegt, einen Maibaum aufstellen (bzw. später wieder umschneiden). Was ist zu tun?
- Entweder handelt es sich beim Maibaumaufstellen um eine bloß meldepflichtige Kleinveranstaltung, oder es besteht Anzeigepflicht.
Im Bezirk XY wird auf einer öffentlichen Straße eine „Oldtimerrallye“ veranstaltet, für die auch eine Bewilligung nach § 64 StVO (Bundesgesetz) vorliegt. Unterliegt die Veranstaltung trotzdem dem Veranstaltungsgesetz?
- Dies hängt davon ab, ob die Oldtimerveranstaltung (jener Teil, der auf einer öffentlichen Straße stattfindet) öffentlich ist, Zuseher erwartet werden und ein Wettkampfaspekt vorliegt. Die Zuschauerbereiche sind jedenfalls nach den Bestimmungen des Veranstaltungsgesetzes zu beurteilen.
Unterliegen (Rad-)Veranstaltungen wie die „Tour de Mur“, der „Wildoner Radmarathon“ o.Ä. dem Veranstaltungsgesetz?
- Nein. Mangels Wettkampfcharakter und Zuschaueraspekt sind solche Veranstaltungen nicht nach dem Veranstaltungsgesetz zu beurteilen. Dasselbe gilt für etwaig vorhandene Labestationen u.Ä.
- Sofern es eine Abschlussveranstaltung gibt, unterliegt diese dem Veranstaltungsgesetz. Die Zuständigkeit für solche Teilveranstaltung(en) ist danach zu beurteilen.
Innerhalb eines Bezirks werden zeitgleich von den einzelnen Tourismusverbänden gemeinsam beworbene, aber örtlich und organisatorisch voneinander völlig unabhängige „Frühschoppen“ veranstaltet. Handelt es sich dabei um eine „Gesamtveranstaltung“?
- Aufgrund der räumlichen und organisatorischen Unabhängigkeit der einzelnen Frühschoppen untereinander, kann nicht von einer einzelnen „Gesamtveranstaltung" gesprochen werden. Es sind die jeweiligen Frühschoppen als einzelne Veranstaltung bei den dafür zuständigen Behörden zu melden.
Ein Schausteller tritt mit seinem mobilen Veranstaltungsbetrieb nur einmal pro Jahr im Rahmen einer Messe in der Steiermark auf. Benötigt er eine Bewilligung der Landesregierung, oder genügt die Registrierung des Geschäfts?
vgl. § 10 Abs.1: „Wer VeranstaltungEN in Form von mobilen ..... durchführen will, bedarf einer Bewilligung."
- Der mobile Veranstaltungsbetrieb muss auch dann bewilligt werden, wenn er nur einmal pro Jahr in der Steiermark aufgestellt wird, da das Veranstaltungsgesetz nicht auf die „faktische" Aufstellung an mehreren Veranstaltungsorten, sondern nur auf die prinzipielle Geeignetheit dazu abstellt.
In einem privaten Vierkanthof findet eine Theateraufführung (Kleinveranstaltung) statt:
1. Ist eine Meldung ausreichend?
- Die Meldung ist ausreichend. Das Meldeverfahren sollte nur in Ausnahmefällen mit Bescheid erledigt werden.
2. Wie hoch sind die Kosten?
- Die Kosten im Meldeverfahren belaufen sich auf € 20,-- Gemeindeverwaltungsabgabe, wenn keine Erledigung in der Sache (Bescheid) erfolgt.
Dürfen bei Veranstaltungen Scherenzelte (Partyzelte) im Publikumsbereich oder im Ausschankbereich (kein Zugang für das Publikum), wenn diese als bloße Überdachung der Bar bzw. des Personals und der Ware dienen, verwendet werden?
- Veranstaltungen sind prinzipiell so durchzuführen, dass keine Gefährdungen der TeilnehmerInnen der Veranstaltung zu erwarten ist. Daher sind Zelte, die im Publikumsbereich verwendet werden, grundsätzlich zu registrieren.
- Scheren bzw. Partyzelte, die nicht für Besucher zugänglich sind, sind nicht zu registrieren und somit keine Veranstaltungseinrichtungen.
- Bei Scheren- und Partyzelten bestehen seitens der Veranstaltungsbehörden Bedenken bei Unwettern, starkem Wind etc.
- Den Nachweis, dass von einer Veranstaltungseinrichtung keine Gefährdung für die TeilnehmerInnen ausgeht, ist vom Veranstalter gegenüber der Behörde zu erbringen.