StKJHG
Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
Am 15. Oktober 2013 wurde das Gesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - StKJHG) vom Landtag Steiermark beschlossen und tritt mit 31. Dezember 2013 in Kraft. Zielgruppen des Gesetzes sind neben Kindern und Jugendlichen erstmals auch ihre Familien.
Die wichtigsten Neuerungen des StKJHG
• zeitgemäße Grundsätze, Ziele und Begriffsdefinitionen
• die Bestimmung der fachlichen Ausrichtung
• Schaffung von Auskunftsrechten für Kinder, Jugendliche und Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen)
• Darstellung und Strukturierung aller Leistungen mit verstärkten Präventivhilfen
• Regelungen über die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung
• flexible Hilfen durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Grundsätze und Zielsetzung
Im Mittelpunkt der Kinder- und Jugendhilfe stehen die Förderung der Entwicklung und der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Können sich Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) nicht in geeigneter Weise um die Kinder und Jugendlichen kümmern, hat der Staat für den notwendigen Schutz und die Fürsorge zu sorgen.
Eingriffe in familiäre Rechte und Pflichten haben nur zu erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung des Kindeswohles unbedingt notwendig ist.
In erster Linie sollen Chancen eröffnet werden, damit Kinder und Jugendliche sich in angemessener Form in physischer, psychischer, sozialer, emotionaler und kognitiver Hinsicht entwickeln und als eigenverantwortliche, gemeinschaftsfähige Persönlichkeiten am gesellschaftlichen Leben teilhaben und darin Aufgaben und Verantwortung übernehmen.
Die Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe bedingt auch die Wahrung der Mitverantwortung durch sonstige gesellschaftliche Akteure wie Bildungspolitik (Kinderbetreuung, Schule), die Armutsbekämpfung, die Wohnversorgung und die Gesundheitsversorgung.
Die Kinder- und Jugendhilfe soll aber auch die konkrete Erziehungskraft der einzelnen Familien stärken und die Eltern (oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen) bei ihrer Aufgabe un-terstützen.
Kinder und Jugendliche sollen ermutigt und unterstützt werden, die eigenen Anlagen und Fähigkeiten zu stärken, zu erweitern und einzusetzen.
Anwendungsbereich
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe können von (werdenden) Eltern, Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in Anspruch genommen werden, die ihren Hauptwohnsitz (mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt) in der Steiermark haben; bei Gefahr im Verzug genügt der Aufenthalt. Zuständig ist immer die Bezirksverwaltungsbehörde (BH bzw. Magistrat Graz), in der der Wohnsitz der/des Hilfesuchenden liegt.
Kontaktaufnahme, Clearing und Falleinordnung
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe aus Beobachtungen, durch direkte Kontaktaufnahme oder durch Hinweise von möglichen Kindeswohlgefährdungen erfährt, erfolgt der Beziehungsaufbau mit den Hilfesuchenden. Zuständig ist immer die Bezirksverwaltungsbehörde (BH bzw. Magistrat Graz), in der der Hauptwohnsitz der/des Hilfesuchenden liegt.
Nach der ersten Kontaktaufnahme findet ein Clearing statt, in dem die Reichweite der Probleme erhoben und den KlientInnen in Form von Kurzintervention in der aktuellen Situation geholfen wird. Danach ist entweder der Fall abzuschließen oder - bei Weiterbestehen eines Hilfebedarfs - eine Falleinordnung (Präventiv-, Risiko- oder Gefährdungsbereich) vorzunehmen.
Liegen keine Risikofaktoren vor, welche zu einer Kindeswohlgefährdung führen könnten, ist ein Fall in den Präventivbereich einzuordnen und können Präventivhilfen gewährt werden.
Wenn Risikofaktoren oder bereits eine manifeste Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen gegeben sind, sind Erziehungshilfen (Unterstützung der Erziehung oder volle Erziehung) zu gewähren.
Präventivhilfen
Präventivhilfen sind leicht zugänglich und dienen der Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie der Problembewältigung von ihnen und ihren Familien. Sie umfassen sowohl frühe Hilfen als auch mobile, ambulante und stationäre Hilfen, ihre Inanspruchnahme ist freiwillig. Sie werden auch fallübergreifend angeboten und umfassen primär Informations- und Beratungsangebote sowie Initiativen zur Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Pflege und Erziehung. Zur ihrer Zielgruppe zählen neben Kindern und Jugendlichen auch (werdende) Eltern und wichtige Bezugspersonen aus dem privaten Umfeld, Pflegepersonen, AdoptivwerberInnen und erstmals auch Ehrenamtliche. Zu den Kosten für Präventivhilfen kann ein Zuschuss gewährt werden, Beratungsleistungen sind für Betroffene kostenlos.
Erziehungshilfen
Zu den Erziehungshilfen zählen die Unterstützung der Erziehung und die volle Erziehung. Beide Arten der Erziehungshilfen können im Einzelfall sowohl freiwillig als auch gegen den Willen der Eltern aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug gewährt werden.
Bei der Gefährdungsabklärung erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip eine Einschätzung darüber, ob eine Gefährdung vorhanden sein könnte oder Risikofaktoren dafür bestehen. Werden solche Faktoren festgestellt, folgen das Assessment mit Eruierung des Hilfebedarfs und die Hilfeplanung. Bei Verdacht auf Gefahr im Verzug wird von der / vom SozialarbeiterIn ein Gefährdungsabklärungsteam einberufen.
Ein Hilfeplan wird Zusammenarbeit mit den Eltern und unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen erstellt, er hat die angemessene soziale, psychische, körperliche und kognitive Entwicklung zum Ziel. Die Wirkung der gewährten Hilfen ist in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen oder abzuschließen.
Unterstützung der Erziehung wird gewährt, wenn davon auszugehen ist, dass eine Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen trotz eines Verbleibs in der Familie (im bisherigen Wohnumfeld) abgewendet werden kann. Verschiedenste Hilfen unterstützen dabei Eltern bei der Erfüllung ihrer Betreuungs- und Erziehungsaufgaben, dienen der Entlastung und der Stärkung der elterlichen Kompetenz und helfen, akute Krisen aktiv zu bewältigen. Familien und Kinder oder Jugendliche werden in ihrem Lebensalltag und -umfeld für eine bestimmte Zeit beraten, unterstützt, gefördert und betreut. Fachkundige Beratung, Elternschulen, Elternrunden, Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in Tagesbetreuung, therapeutische Hilfen, sozialpädagogische Familienbetreuung und begleitende Betreuung außerhalb der Familie beteiligen Eltern, Kinder sowie sozialpädagogische und psychologische Fachkräfte. Unterstützung der Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt unentgeltlich.
Volle Erziehung in Form von Unterbringung in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder bei Pflegepersonen kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen und somit ein Verbleib in der Familie nicht möglich ist. Die Kosten für volle Erziehung und Betreuung von jungen Erwachsenen sind von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie dazu imstande sind. Eine Ersatzpflicht der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst ist nicht mehr vorgesehen.