STANDESÄMTER/STANDESAMTSVERBÄNDE
Allgemeines
Gemeinden können zur Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.
Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen:
- die verbandsangehörigen Gemeinden
- die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz
- den Sitz des Standesamtsverbandes
Ein Standesamtsverband und ein Staatsbürgerschaftsverband können im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.