Gemeinden und Anzahl der zu vergebenden Mandate Der Gemeinderat besteht
aus 9 Mitgliedern,
in Gemeinden mit über 1.000 EinwohnerInnen aus 15 Mitgliedern,
in Gemeinden mit über 3.000 EinwohnerInnen aus 21 Mitgliedern,
in Gemeinden mit über 5.000 EinwohnerInnen aus 25 Mitgliedern und
in Gemeinden mit über 10.000 EinwohnerInnen aus 31 Mitgliedern.
Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 3 GWO nach dem von der Bundesanstalt
Statistik Austria nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Anzahl der Gemeinderäte maßgebend.
Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 GemO entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich gemäß § 3 Abs. 3a GWO aus der Zusammenrechnung der gemäß § 3 Abs. 3 GWO bestimmten Einwohnerzahl der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß §§ 9 und 10 GemO ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.