Tageseltern
Personalförderung
(§§ 1,3,4,7 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung).
Das Land gewährt den Arbeitgeberinnen/den Arbeitgebern von Tageseltern auf Antrag für Betreuungsleistungen durch Tageseltern Beiträge des Landes zum Personalaufwand.
Förderungsvoraussetzungen:
- Die Tagesmutter/der Tagesvater verfügt über eine gültige Betreuungsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
- Die Tagesmutter/der Tagesvater ist bei einer/einem öffentlichen oder einer/einem privaten Erhalterin/Erhalter angestellt.
- Von der Tagesmutter/dem Tagesvater werden 100 Betreuungsstunden pro Kalendermonat nachweislich ausgeübt.
- Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus der zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber der Tageseltern und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungszeit.
- Die Kinderhöchstzahl wird eingehalten.
- Die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit für jedes Kind beträgt zumindest fünf Wochenstunden.
Höhe der Personalförderung:
Ab 1.1.2024 beträgt die Personalförderung pro voller Betreuungsstunde € 5,08.
Ab 1.1.2023 beträgt die Personalförderung pro voller Betreuungsstunde € 4,63.
Mitteilung der Tageselternbetreuung an die Abteilung 6
Vor Neuaufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater ist folgendes Formular vollständig auszufüllen und an die Abteilung 6 zu übermitteln:
Mitteilung Tageselternbetreuung
Mitteilung selbstständige Tageselternbetreuung
Sozialstaffel-Beitragsersatz
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(§ 10 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 94/2019, in der jeweils geltenden Fassung).
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Das Land hat den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tageseltern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 3 für die Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:
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Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat Anspruch auf Förderung nach § 3.
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Für alle Kinder bis zum Schuleintritt werden je Kind und pro voller Betreuungsstunde Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
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Das betreffende Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.
Sozialstaffel und Beitragsersatz für die Betreuung durch Tageseltern:
Ansprechpersonen
Schuhmann Martina
Telefon: | +43 (316) 877-2101 | |
EMail: | kin@stmk.gv.at |
Url Sabine
Telefon: | +43 (316) 877-4643 | |
EMail: | kin@stmk.gv.at |