Pläne u. Konzepte - Natürliches Erbe
Pläne und Entwicklungskonzepte zur Erhaltung des natürlichen Erbes (7.1.1)
1.1) Ziel
1.1.1) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen, die schützenswerte Lebensraumtypen oder Arten aufweisen, wobei ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der FFH-Richtlinie 92/43/EWG mit besonderem Bezug zum PAF, der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, der nationalen Biodiversitätsstrategie, der Landesnaturschutzgesetze und -strategien, der Nationalparkgesetze und der österreichischen Nationalparkstrategie oder der Ziele von internationalen Naturschutzübereinkommen (Bonner Konvention, Berner Konvention, Ramsar-Übereinkommen, CBD, CITES) geleistet werden soll.
1.1.2) Erstellung wissenschaftlicher oder praxisorientierter Grundlagen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von schützenswerten Lebensräumen und Arten stehen.
1.1.3) Entwicklung von Kompetenzen für Naturraummanagement und Schaffung guter Voraussetzungen für die Wertschöpfung durch Dienstleistungen für den Naturschutz.
1.1.4) Motivation und Bewusstseinsbildung zur Unterstützung lokaler Akteure und Stakeholder sowie der breiten Öffentlichkeit, um die Ziele des Naturschutzes als gesellschaftlich anerkannte Werte zu verankern.
1.1.5) Management und Entwicklung von Schutzgebieten sowie Grundlagenarbeiten hierzu.
1.2) Förderungsgegenstand
Bewirtschaftungspläne, Naturschutzpläne für Land- und Forstwirte, Managementpläne, Entwicklungskonzepte für Gebiete von hohem Naturwert, Landschaftspflegepläne, die für die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung des natürlichen Erbes erforderlich sind.
Waldbezogene Pläne werden nicht in dieser Vorhabensart gefördert.
1.3) FörderungswerberInnen
1.3.1) Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
1.3.2) Sonstige Förderungswerber, insbesondere Landnutzer, NGOs, Vereine, Schutzgebiets-verwaltungen, Agrargemeinschaften, Nationalparkverwaltungen, Natur- und Biosphärenparkverwaltungen;
1.3.3) Gebietskörperschaften
1.4) Förderungsvoraussetzungen
1.4.1) Das zu fördernde Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet.
1.4.2) Das Vorhaben steht in Einklang mit naturschutzfachlichen Zielsetzungen oder vergleichbaren relevanten Strategien (wie z.B. FFH-Richtlinie (92/43/EWG), Vogelschutz-Richtlinie (92/43/EWG), Nationalparkstrategie, Strategien der Natur- und Biosphärenparks u.ä).
1.4.3) Das Vorhaben wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle realisiert.
1.5) Art und Ausmaß der Förderung
1.5.1) Zuschuss zum Sachaufwand im Ausmaß von 100 % der anrechenbaren Kosten. Der Sachaufwand schließt nur jenen Personalaufwand, der ausschließlich durch die Umsetzung des Vorhabens entsteht, ein.
1.6) Förderungsabwicklung
1.6.1) Förderungsanträge können laufend bei der Bewilligenden Stelle (Abteilung 13 - Umwelt und Raumordnung) eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
1.6.2) Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Calls durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
1.6.3) Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand des Punktesystems der „Auswahlkriterien für den Projektnaturschutz" bewertet und gereiht. Eine Genehmigung der Anträge erfolgt nach Maßgabe des Budgets in der Reihenfolge der Bewertung nach dem o.a. Punktesystem. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
1.6.4) Im Falle von bundesländerübergreifenden Vorhaben erfolgt die Bewilligung in jenem Bundesland, das für das Naturschutzvorhaben federführend zuständig ist.
1.6.5) In Fällen, in denen das Land Steiermark als Förderungswerber auftritt, erfolgen die fachliche Bewertung und Auswahl der Vorhaben auf Ebene des Landes, die Bewilligung bleibt der Zahlstelle vorbehalten.