Studien u. Investitionen - Natürliches Erbe
Studien und Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes (7.6.1)
1.1 Ziel
1.1.1) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen, die schützenswerte Lebensraumtypen oder Arten aufweisen, wobei ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der FFH-Richtlinie 92/43/EWG mit besonderem Bezug zum PAF, der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, der nationalen Biodiversitätsstrategie, der Landesnaturschutzgesetze und -strategien, der Nationalparkgesetze und der österreichischen Nationalparkstrategie oder der Ziele von internationalen Naturschutzübereinkommen (Bonner Konvention, Berner Konvention, Ramsar-Übereinkommen, CBD, CITES) geleistet werden soll;
1.1.2) Erstellung wissenschaftlicher oder praxisorientierter Grundlagen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von schützenswerten Lebensräumen und Arten stehen;
1.1.3) Entwicklung von Kompetenzen für Naturraummanagement und Schaffung guter Voraussetzungen für die Wertschöpfung durch Dienstleistungen für den Naturschutz;
1.1.4) Motivation und Bewusstseinsbildung zur Unterstützung lokaler Akteure und Stakeholder sowie der breiten Öffentlichkeit, um die Ziele des Naturschutzes als gesellschaftlich anerkannte Werte zu verankern;
1.1.5) Management und Entwicklung von Schutzgebieten sowie Grundlagenarbeiten hierzu.
1.2) Förderungsgegenstand
1.2.1) Monitoring, Fallstudien, sonstige Konzepte, Studien oder Grundlagenarbeiten zu biodiversitätsrelevanten Themen, projektbezogene Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung komplexer Naturschutzvorhaben;
1.2.2) Bewusstseinsbildung und Wissensvermittlung
1.2.2.1) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung: Veranstaltungen und Materialien, Workshops, Tagungen, Informationsveranstaltungen, Pressearbeit, Sendungen in Rundfunk und Fernsehen, Seminare, Folder, Plakate, Videos, Apps, Websites, sonstiges Begleitmaterial und Bewusstseinsbildung der Stakeholder und BewirtschafterInnen, sowie der breiten Öffentlichkeit.
1.2.1.1) Betriebsbesuche und Beratungen, Geländebegehungen, geführte Wanderungen, Workshops, Tagungen und sonstige Informationsveranstaltungen.
1.2.3) Investitionen zum Schutz der biologischen Vielfalt im ländlichen Raum:
1.2.3.1) Verbesserung oder Wiederherstellung wertvoller Lebensräume, Wiederherstellung oder Neuanlage wertvoller kulturlandschaftsprägender Objekte; Neuanlage oder Wiederherstellung von Lebensräumen für zu schützende Tier- und Pflanzenarten;
1.2.3.2) Herstellung von Objekten, welche die Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte oder zur Biotopvernetzung für zu schützende Arten bereitstellen;
1.2.3.3) Aufwendungen und grundbücherliche Sicherstellung für Grunderwerb, Anpachtung von Flächen oder Erwerb von Nutzungsrechten, die für die Sicherung oder Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Flächen oder Strukturen erforderlich sind. Im Grundbuch ist eine Reallast zu Gunsten der naturschutzfachlichen Nutzung einzutragen.
1.2.3.4) Investitionen in Anlagen und Objekte, die der landschaftsgebundenen Erholung, der Inwertsetzung von Gebieten mit hohem Naturwert sowie der Information und Bewusstseinsbildung dienen;
1.2.3.5) Konzeption von touristischen Einrichtungen wie Gebäude, Lehrpfade, Themenwege, Erlebnispfade, Aussichtsplätze oder Demonstrationsflächen.
1.3) FörderungswerberInnen
1.3.1) BewirtschafterInnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
1.3.2) Sonstige FörderungswerberInnen, insbesondere Landnutzer, NGOs, Vereine, Schutzgebiets-verwaltungen, Agrargemeinschaften, Nationalparkverwaltungen, Natur- und Biosphären-parkverwaltungen, Körperschaften öffentlichen Rechts;
1.3.3) Gebietskörperschaften.
1.4) Förderungsvoraussetzungen
1.4.1) Das zu fördernde Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet.
1.4.2) Das Vorhaben steht in Einklang mit naturschutzfachlichen Zielsetzungen oder vergleichbaren relevanten Strategien (wie z.B. FFH-Richtlinie (92/43/EWG), Vogelschutz-Richtlinie (92/43/EWG), Nationalparkstrategie, Strategien der Natur- und Biosphärenparks u.ä).
1.4.3) Das Vorhaben wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle
realisiert.
1.5) Art und Ausmaß der Förderung
1.5.1) Zuschuss zu Investitionen sowie zum Sachaufwand im Ausmaß von 100 % der anrechenbaren Kosten. Der Sachaufwand schließt nur jenen Personalaufwand, der ausschließlich durch die Umsetzung des Vorhabens entsteht, ein.
1.5.2) Förderungen für wettbewerbsrelevante Vorhaben werden unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als de minimis-Beihilfe vergeben.
1.5.3) Für Kosten für Grunderwerb gilt Folgendes: Erfolgt der Grundankauf im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes und wird im Grundbuch eine Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen Nutzung eingetragen, können die anrechenbaren Kosten zur Gänze berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderungsantrag spezifisch zu
begründen.
Bei Ankauf oder Anpachtung von Grund und Boden ist das ortsübliche Preisniveau nachzuweisen. Erfolgt der Ankauf oder die Anpachtung über diesem Niveau, werden die Kosten gedeckelt.
1.5.4) Vorhaben gemäß Punkt 6.2.1 und Punkt 6.2.2 -1. werden unter Beteiligung des Bundes an der nationalen Kofinanzierung gefördert, sofern es sich um Vorhaben von bundesweiter Bedeutung handelt, die jedoch nicht die folgenden Voraussetzungen für Bundesvorbehaltsprojekte erfüllen:
- Das Vorhaben ist von bundesweiter Bedeutung oder bundesländerübergreifend und umfasst mindestens 5 Bundesländer.
- Das Vorhaben muss der Erreichung bundesweiter Ziele im Biodiversitätsschutz dienen und zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen in diesem Bereich beitragen (Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Ramsar Konvention zum Schutz der Feuchtgebiete, Bonner Konvention, Berner Konvention sowie Washingtoner Artenschutzübereinkommen),
insbesondere zum Biodiversitätsschutz im Rahmen der nationalen Biodiversitätsstrategie, ihrer Aktionspläne und zur Erreichung der darin vereinbarten Ziele beitragen.
1.6) Förderungsabwicklung
1.6.1) Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Bewilligenden Stelle (Abteilung 13 - Umwelt und Raumordnung) eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
1.6.2) Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Calls durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
1.6.3) Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand des Punktesystems der „Auswahlkriterien für den Projektnaturschutz" bewertet und gereiht. Eine Genehmigung der Anträge erfolgt nach Maßgabe des Budgets in der Reihenfolge der Bewertung nach dem o.a. Punktesystem. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
1.6.4) Im Falle von bundesländerübergreifenden Vorhaben erfolgt die Bewilligung in jenem Bundesland, das für das Naturschutzvorhaben federführend zuständig ist.
1.6.5) In Fällen, in denen das Land Steiermark als Förderungswerber auftritt, erfolgen die fachliche Bewertung und Auswahl der Vorhaben auf Landesebene, die Bewilligung bleibt der Zahlstelle vorbehalten.