Zusammenarbeit - Natürliches Erbe
Stärkung der Zusammenarbeit von AkteurInnen und Strukturen zur Erhaltung des natürlichen Erbes (16.5.2)
1.1) Ziel
1.1.1) Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von naturschutzfachlich wertvollen Flächen, die schützenswerte Lebensraumtypen oder Arten aufweisen, wobei ein Beitrag zur Erreichung der Ziele der FFH-Richtlinie 92/43/EWG mit besonderem Bezug zum PAF, der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, der nationalen Biodiversitätsstrategie, der Landesnaturschutzgesetze und -strategien, der Nationalparkgesetze und der österreichischen Nationalparkstrategie oder der Ziele von internationalen Naturschutzübereinkommen (Bonner Konvention, Berner Konvention, Ramsar-Übereinkommen, CBD, CITES) geleistet werden soll.
1.1.2) Erstellung wissenschaftlicher oder praxisorientierter Grundlagen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von schützenswerten Lebensräumen und Arten stehen.
1.1.3) Entwicklung von Kompetenzen für Naturraummanagement und Schaffung guter Voraussetzungen für die Wertschöpfung durch Dienstleistungen für den Naturschutz.
1.1.4) Motivation und Bewusstseinsbildung zur Unterstützung lokaler Akteure und Stakeholder sowie der breiten Öffentlichkeit, um die Ziele des Naturschutzes als gesellschaftlich anerkannte Werte zu verankern.
1.1.5) Management und Entwicklung von Schutzgebieten sowie Grundlagenarbeiten hierzu.
1.2) Förderungsgegenstand
1.2.1) Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehreren Institutionen, die zu einer Verbesserung des Erfahrungs- und Meinungsaustausches, bzw. zu gemeinsamen Strategien und gemeinsamem Handeln im Bereich biodiversitäts- und umweltrelevanter Themenbereiche des ländlichen Raums führt. Die Zusammenarbeit kann zwischen Institutionen verschiedener Sachgebiete, verschiedener Regionen oder auch verschiedener Mitgliedstaaten erfolgen.
Folgende Tätigkeiten sind förderungswürdig:
- Zusammenarbeit bei der Erstellung von Studien, Konzepten, Strategieplänen;
- Zusammenarbeit bei der Schutzgebietsbetreuung in Umsetzung von Konzepten und Strategieplänen (in Natura 2000 Gebieten, Nationalparks, Natur- und Biosphärenparks, Gebieten mit hohem Naturwert, wobei unter der Vorgabe von klaren Zielen der notwendige Handlungsbedarf im Schutzgebiet vermittelt oder erarbeitet wird und die AkteurInnen zur Umsetzung von für die Zielerreichung wesentlichen Maßnahmen motiviert werden);
- laufende Kosten der Zusammenarbeit;
- Informations- und bewusstseinsbildende Maßnahmen zum Zwecke der Verbesserung des Schutzgebietsmanagements;
- Öffentlichkeitsarbeit.
1.3) FörderungswerberInnen
1.3.1) BewirtschafterInnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
1.3.2) Sonstige FörderungswerberInnen, insbesondere Landnutzer, NGOs, Vereine, Schutzgebiets-verwaltungen, Agrargemeinschaften, Nationalparkverwaltungen, Natur- und Biosphärenpark-verwaltungen;
1.3.3) Gebietskörperschaften.
1.4) Förderungsvoraussetzungen
1.4.1) Die Förderung wird nur neu geschaffenen Kooperationen oder bestehenden Kooperationen für eine neue Tätigkeit mit Pilotcharakter gewährt.
1.4.2) Das zu fördernde Vorhaben befindet sich im ländlichen Gebiet.
1.4.3) Das Vorhaben entspricht den Zielen der FFH-Richtlinie (92/43/EWG), der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG), des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, weiteren Zielsetzungen der österreichischen Biodiversitätsstrategie, des Nationalparkgesetzes Gesäuse und der österreichischen Nationalparkstrategie, der Strategien der Natur- und Biosphärenparks, der Österreichischen Nachhaltigkeitsstrategie, oder des Protokolls Naturschutz und Landschaftspflege der Alpenkonvention, die konkret auf die Projektsituation abgestimmt sind. Wenn vorhanden, ist die Übereinstimmung mit den Zielen regionaler oder lokaler Pläne mit dementsprechenden für die biologische Vielfalt relevanten Entwicklungsstrategien erforderlich.
1.4.4) Das Vorhaben wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle realisiert.
1.5) Art und Ausmaß der Förderung
1.5.1) Zuschuss zu Investitionen, zum Sach- und Personalaufwand im Ausmaß von 100 % der anrechenbaren Kosten.
1.5.2) Förderungen für wettbewerbsrelevante Vorhaben werden unter den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 als de minimis-Beihilfe vergeben.
1.6) Förderungsabwicklung
1.6.1) Förderungsanträge können laufend bei der Bewilligenden Stelle (Abteilung 13 - Umwelt und Raumordnung) eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
1.6.2) Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Calls durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
1.6.3) Die Vorhaben werden in diesem Auswahlverfahren anhand des Punktesystems der „Auswahlkriterien für den Projektnaturschutz" bewertet und gereiht. Eine Genehmigung der Anträge erfolgt nach Maßgabe des Budgets in der Reihenfolge der Bewertung nach dem o.a. Punktesystem. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
1.6.4) Im Falle von bundesländerübergreifenden Vorhaben erfolgt die Bewilligung in jenem Bundesland, das für das Naturschutzvorhaben federführend zuständig ist.
1.6.5) In Fällen, in denen das Land Steiermark als Förderungswerber auftritt, erfolgen die fachliche Bewertung und Auswahl der Vorhaben auf Landesebene, die Bewilligung bleibt der Zahlstelle vorbehalten.