EU-Artenschutzverordnung
Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zur Anwendung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Die EU-Artenschutzverordnung ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, mit der das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen (CITES) sowie weitere europäische Schutzbestimmungen umgesetzt werden. Der internationale Handel soll so weit kontrolliert werden, dass das Überleben von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird.
Die Verordnung regelt einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten die Ein- und Ausfuhr der Anhänge A bis D (s.u.) sowie die Vermarktung der betroffenen Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A und B (s.u.) inkl. der Kennzeichnungspflichten.
Schutzkategorien und Anhänge
Entsprechend den Vorgaben des Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES werden gefährdete Tier- und Pflanzenarten je nach Gefährdungsgrad vier Schutzkategorien zugeordnet:
Anhang A umfasst die meisten Arten des Anhangs I des CITES und Arten, die nach Ansicht der EU im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. (Z.B.: Wale, einige Affenarten, Meeresschildkröten; einige Landschildkröten.) Der Verkauf und die Vermarktung dieser Arten sind grundsätzlich verboten.
Anhang B listet die meisten Arten des Anhangs II des CITES sowie Arten, die im internationalen Handel derart gefragt sind, dass ihr Überleben in bestimmten Ländern gefährdet ist. (Z.B.: alle Affen, alle Landschildkröten, Krokodile, Warane.) Ein Import dieser Arten ist nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung möglich.
Anhang C enthält alle Arten des Anhangs III des CITES, falls diese Arten nicht bereits in Anhang A oder B der EU-Artenschutzverordnung bzw. wegen Vorbehalts der EU in Anhang D aufgeführt werden. Der Besitz dieser Arten muss nicht genehmigt werden. Sofern das Tier außerhalb der EU exportiert werden soll, ist eine Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb nötig. Für den Import in die EU ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich; jedoch muss das vorgeschriebene Ausfuhrdokument des Herkunftslandes der abfertigenden Zollstelle vorgelegt werden.
Anhang D umfasst Arten, die in einem Umfang in die EU importiert werden, der eine mengenmäßige Überwachung rechtfertigt. Anhand der ermittelten Überwachungszahlen kann möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eine stärkere Unterschutzstellung (Anhang A, B oder C) erfolgen. Arten des Anhangs D unterliegen keiner Melde- oder Genehmigungspflicht. Bei Einfuhr in die EU ist lediglich eine Einfuhrmeldung notwendig.